Haftungsbegrenzung

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Eine Haftungsbegrenzung deckelt den Schadensersatz der Höhe nach. Zulässig ist sie in AGB nur für einfache Fahrlässigkeit und nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; wesentliche Vertragspflichten dürfen nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt werden. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Körperschäden müssen ausgenommen sein.

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Haftungsbegrenzung: Bedeutung im Detail

Eine Haftungsbegrenzung begrenzt die Vertragshaftung auf einen bestimmten Betrag oder auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Sie ist im B2B-Bereich weitgehend zulässig, darf aber Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden nicht ausschließen. In AGB gegenüber Verbrauchern ist eine pauschale Deckelung auf eine feste Summe wie 100 € regelmäßig unwirksam, wenn sie den typischen Schaden unterschreitet. Eine wirksame Klausel begrenzt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und schließt Kardinalpflichten nicht vollständig aus.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 309 Nr. 7 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten), § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatzhaftung).
Österreich
§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG: Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gegenüber Verbrauchern unzulässig.

Beispielformulierung aus der Praxis

Die Haftung des Anbieters ist unabhängig vom Rechtsgrund auf 500 € begrenzt.

Kritisch. Eine pauschale Höchstgrenze ist in AGB gegenüber Verbrauchern oft unwirksam, weil sie den vertragstypischen Schaden unterschreiten kann. Außerdem darf Vorsatz und Personenschaden nicht ausgeschlossen werden.

Häufige Fragen

Darf ich die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzen?

Ja, wenn die Summe den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden angemessen abbildet und Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Personenschäden ausgenommen sind.

Was ist eine Kardinalpflicht?

Eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Bei deren Verletzung darf die Haftung nur auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 276 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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