AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Kurz erklärt
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie gelten nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden, und werden inhaltlich nach §§ 305 bis 309 BGB kontrolliert. Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das zulässige Maß gekürzt, sondern fällt ersatzlos weg – an ihre Stelle tritt das Gesetz.
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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Bedeutung im Detail
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die Vorformulierung: Auch ein einzelner Standardsatz in einem Individualvertrag kann AGB sein. Die Kontrolle läuft in drei Stufen. Zuerst die Einbeziehung (§ 305 BGB): Der Verwender muss deutlich hinweisen und zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen. Dann die Überraschungskontrolle (§ 305c BGB): Ungewöhnliche Klauseln werden gar nicht Vertragsbestandteil. Zuletzt die Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB) mit Verbotskatalogen. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 305 ff. BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB; im B2B-Verkehr wirken sie über § 307 BGB als Indiz. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
- Österreich
- § 864a ABGB (überraschende Klauseln), § 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) sowie § 6 KSchG mit einem eigenen Katalog unzulässiger Verbraucherklauseln.
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Anbieter behält sich vor, die Leistungen sowie diese Bedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern.
Ein klassisch unwirksamer Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB). Zulässig wären Änderungen nur bei triftigem Grund, mit Ankündigungsfrist und Kündigungsrecht des Kunden.
Häufige Fragen
Sind AGB auch ohne Unterschrift wirksam?
Ja, wenn beim Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und sie zumutbar einsehbar waren. Im Online-Shop genügt dafür in der Regel eine aktive Checkbox mit Link.
Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?
Sie entfällt komplett und wird durch das Gesetz ersetzt. Eine Rettung auf das gerade noch zulässige Maß gibt es im AGB-Recht nicht. Deshalb sind zu weit gefasste Klauseln riskanter als moderate.
Gelten AGB auch zwischen Unternehmen?
Ja, allerdings mit milderem Maßstab. Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten nicht direkt, strahlen aber über die Generalklausel des § 307 BGB aus.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 864a ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 305 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 305c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 308 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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