MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
Kurz erklärt
Die Makler- und Bauträgerverordnung schützt Käufer beim Bauträgerkauf: Nach § 3 MaBV darf der Bauträger den Kaufpreis nur in höchstens sieben Raten nach Baufortschritt verlangen, die erste von höchstens 30 Prozent nach Beginn der Erdarbeiten. Abweichungen zum Nachteil des Käufers sind nach § 12 MaBV unwirksam.
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MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung): Bedeutung im Detail
Die MaBV regelt, wann ein Bauträger Geld vom Käufer verlangen darf. § 3 Abs. 2 MaBV gibt einen abschließenden Ratenplan mit maximal sieben Teilbeträgen vor, die jeweils an einen konkreten Baufortschritt gekoppelt sind. Die erste Rate von bis zu 30 % darf erst nach Beginn der Erdarbeiten fällig werden und auch nur, wenn Vormerkung und Lastenfreistellung gesichert sind. Ziel ist, dass der Käufer nie mehr bezahlt hat, als am Bau tatsächlich entstanden ist.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 3 MaBV: höchstens 7 Raten, max. 30 % nach Beginn der Erdarbeiten. Für den Käufer nachteilige Abweichungen sind unwirksam (§ 12 MaBV).
- Österreich
- Vergleichbar ist das BTVG (Bauträgervertragsgesetz) mit Ratenplan- oder grundbücherlicher Sicherung.
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Käufer leistet nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 40 % des Kaufpreises binnen 14 Tagen.
Diese Klausel verstößt gegen § 3 MaBV und ist unwirksam. Die erste Rate ist auf 30 % gedeckelt und setzt den Beginn der Erdarbeiten voraus.
Häufige Fragen
Gilt die MaBV auch bei einer bereits fertigen Immobilie?
Nein. Bei einem Bestandsobjekt ohne Bauverpflichtung des Verkäufers liegt kein Bauträgervertrag vor; dann gelten die allgemeinen Regeln des Kaufvertrags.
Was passiert bei einer unwirksamen Ratenklausel?
Die Klausel entfällt, der Vertrag bleibt bestehen. Fällig wird der Kaufpreis dann nach den gesetzlichen Regeln. Also grundsätzlich erst bei Abnahme und Besitzübergang.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- DE§ 12 MaBV – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 3 MaBV – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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