Abnahme

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Verjährung beginnt und die Beweislast für Mängel kehrt sich zum Besteller um (§ 640 BGB). Bekannte Mängel müssen im Protokoll vorbehalten werden, sonst gehen Nacherfüllung und Minderung verloren.

Steht „Abnahme“ in deinem Vertrag?

Füge die Stelle aus deinem Vertrag ein oder lade ihn ganz hoch: Die KI markiert, was „Abnahme“ betrifft, erklärt es in Alltagssprache und nennt die Vorschrift dazu.

Dienstleistungsvertrag prüfen lassen

Oder den ganzen Vertrag als Datei:

Kostenlos starten

Vertrag hierher ziehen oder auswählen

PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung

Datei wird nach 24 h gelöscht Mehrseitig? Alle Seiten auf einmal fotografieren
  • Ergebnis in rund 30 Sekunden
  • Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
  • Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform

Abnahme: Bedeutung im Detail

Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Erklärung, es als im Wesentlichen vertragsgemäß zu billigen (§ 640 BGB). Sie ist die wichtigste Zäsur des Werkvertragsrechts, weil gleich vier Rechtsfolgen an ihr hängen: Die Vergütung wird fällig, die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt, und die Beweislast für Mängel kehrt sich zum Besteller um. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Danach der Besteller, dass ein Mangel vorliegt. Deshalb ist das Abnahmeprotokoll entscheidend: Wer bekannte Mängel nicht ausdrücklich vorbehält, verliert Nachbesserungs- und Vertragsstrafenansprüche (§ 640 Abs. 3 BGB). Seit 2018 gilt zudem eine fiktive Abnahme, wenn der Besteller nach Fertigstellungsanzeige und angemessener Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 640 BGB; bei VOB/B-Verträgen zusätzlich § 12 VOB/B mit förmlicher und fiktiver Abnahme. Vorbehalt bekannter Mängel im Protokoll zwingend.
Österreich
§ 1168a ABGB und Übernahme nach § 1170 ABGB; die Übernahme löst Fälligkeit des Werklohns und Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

Beispielformulierung aus der Praxis

Mit Ingebrauchnahme des Werks gilt die Abnahme als erfolgt; ein Vorbehalt von Mängeln ist danach ausgeschlossen.

Kritisch. Eine konkludente Abnahme durch Nutzung ist zwar denkbar, aber der pauschale Ausschluss jedes Mängelvorbehalts benachteiligt unangemessen und hält der AGB-Kontrolle nicht stand.

Häufige Fragen

Darf ich die Abnahme verweigern?

Ja, bei wesentlichen Mängeln. Bei nur unwesentlichen Mängeln bist du zur Abnahme verpflichtet, kannst sie aber unter Vorbehalt erklären und die Mängel im Protokoll festhalten.

Was ist eine fiktive Abnahme?

Reagierst du auf eine Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist und nennst keinen konkreten Mangel, gilt das Werk als abgenommen, mit allen Rechtsfolgen.

Wie viel darf ich als Sicherheit einbehalten?

Bei Mängeln nach der Abnahme grundsätzlich das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Diese Klausel im eigenen Vertrag prüfen

Lade deinen Vertrag hoch – die KI-Vertragsprüfung markiert kritische Klauseln wie „Abnahme“ in rund zwei Minuten, inklusive Einordnung für DE und AT.

Passende Prüf-Seiten

Passend dazu im Produkt

Verwandte Begriffe

Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1168a ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 1170 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 640 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 641 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte

Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

CheckVertrag Redaktion

Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung

Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zum Glossar