Rücktrittsrecht
Kurz erklärt
Ein Rücktrittsrecht kann sich aus dem Gesetz ergeben – etwa bei ausgebliebener oder mangelhafter Leistung nach § 323 BGB – oder im Vertrag vereinbart sein. Es unterscheidet sich vom Widerrufsrecht: Der Widerruf steht Verbrauchern ohne Grund zu, der Rücktritt setzt eine Pflichtverletzung oder eine ausdrückliche Vereinbarung voraus.
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Rücktrittsrecht: Bedeutung im Detail
Das Rücktrittsrecht ermöglicht es einer Partei, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wenn der andere Teil eine wesentliche Pflicht verletzt oder eine gesetzte Nachfrist erfolglos verstreicht. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags: Jede Seite muss das bereits Empfangene zurückgewähren. Es ist zu unterscheiden vom Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Rückgaberecht einräumt, und von der Kündigung, die ein Dauerschuldverhältnis beendet. Eine Klausel, die das gesetzliche Rücktrittsrecht ausschließt, ist regelmäßig unwirksam.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
Beispielformulierung aus der Praxis
Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sobald die Leistung teilweise erbracht wurde.
Eine solcher Ausschluss ist oft unwirksam, weil er das gesetzliche Rücktrittsrecht bei wesentlicher Pflichtverletzung unterlaufen kann.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf?
Rücktritt greift bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners. Widerruf ist ein gesetzliches Rückgaberecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen innerhalb von 14 Tagen.
Muss ich eine Frist setzen, bevor ich zurücktrete?
Ja, in der Regel musst du dem Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nur bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn die Nacherfüllung offensichtlich aussichtslos ist, entfällt die Frist.
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Verwandte Begriffe
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1168 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 918 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 323 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 346 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 355 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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