Pflichtverletzung
Kurz erklärt
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Sie ist der Anknüpfungspunkt für Schadensersatz nach § 280 BGB. Erfasst sind nicht nur die Hauptleistung, sondern auch Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – etwa der Schutz von Eigentum und Gesundheit des anderen.
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Pflichtverletzung: Bedeutung im Detail
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei eine aus dem Vertrag oder dem Gesetz resultierende Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vereinbarten Umfang erfüllt. Das Spektrum reicht von der verspäteten Lieferung über die mangelhafte Leistung bis zur Verletzung von Nebenpflichten wie der Geheimhaltung oder der Versicherung. Rechtsfolgen sind Schadensersatz, Rücktritt, Minderung oder Erfüllungsanspruch. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, bemisst sich an dem konkreten Vertragstyp und den getroffenen Vereinbarungen. Wesentliche Pflichtverletzungen berechtigen regelmäßig zum Rücktritt.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 241 BGB (Leistungspflicht), § 282 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 1295 ABGB (Schadensersatz), § 1168 ABGB (Rücktritt).
Beispielformulierung aus der Praxis
Bei Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, sofern diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden.
Diese Formulierung ist zulässig, begrenzt die Haftung aber nur für leichte Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten dürfen auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Häufige Fragen
Jede Verzögerung ist eine Pflichtverletzung?
Nicht automatisch. Der Schuldner muss die Leistung zu vertreten haben. Entschuldigende Umstände wie höhere Gewalt oder ein vom Gläubiger zu vertretender Umstand können die Pflichtverletzung ausschließen.
Was ist eine wesentliche Pflichtverletzung?
Eine Verletzung, die das Vertragsziel gefährdet oder zerstört. Sie berechtigt regelmäßig zum Rücktritt vom Vertrag.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1168 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 1295 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 918 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 241 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 280 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 282 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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