§ 864a ABGB: Ungewöhnliche Klauseln in AGB
„Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte — es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.“
Kurz erklärt
Nach § 864a ABGB werden ungewöhnliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den Vertragspartner nachteilig sind, er mit ihnen nach den Umständen nicht rechnen musste und nicht besonders auf sie hingewiesen wurde. Die Klausel gilt dann als nicht vereinbart — geprüft wird das vor der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB.
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Was § 864a ABGB bedeutet
Diese Norm ist die Geltungskontrolle: Sie fragt nicht, ob eine Klausel angemessen ist, sondern ob sie überhaupt Vertragsinhalt wurde. Ungewöhnlich ist eine Bestimmung, wenn sie objektiv vom Erwartbaren abweicht — inhaltlich, etwa eine überraschende Zusatzverpflichtung, oder ihrer Platzierung nach, etwa eine Gerichtsstandsvereinbarung im Abschnitt über die Lieferzeit. Beides zusammen genügt nicht: Die Klausel muss zusätzlich nachteilig sein. Der Hinweis, der die Ungewöhnlichkeit beseitigt, muss ausdrücklich und deutlich sein; ein Fettdruck im Fließtext genügt in der Regel nicht, wenn die Klausel inhaltlich völlig überraschend ist. § 864a ABGB entspricht § 305c Abs. 1 BGB und wird in der österreichischen Praxis häufig neben § 879 Abs. 3 ABGB geprüft: Ist die Klausel gar nicht Vertragsbestandteil geworden, kommt es auf ihre Angemessenheit nicht mehr an.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Prüfe zuerst die Geltung, dann den Inhalt. Eine nicht einbezogene Klausel muss nicht mehr auf Angemessenheit geprüft werden.
- Auch die Platzierung macht eine Klausel ungewöhnlich — etwa eine Haftungsregel unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“.
- Ein wirksamer Hinweis ist ausdrücklich und an der Stelle, an der der Vertragspartner ihn liest, nicht nur im Kleingedruckten hervorgehoben.
Und in Österreich?
§ 864a ABGB ist die österreichische Norm; das deutsche Gegenstück ist § 305c Abs. 1 BGB.
Häufige Fragen
Wann ist eine Klausel ungewöhnlich?
Wenn sie objektiv vom Erwartbaren abweicht — inhaltlich oder durch ihre Platzierung im Vertrag — und der Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit ihr rechnen musste.
Was passiert mit einer ungewöhnlichen Klausel?
Sie wird gar nicht Vertragsbestandteil. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht.
Reicht ein Fettdruck als Hinweis?
Nicht immer. Der Hinweis muss so deutlich sein, dass die Überraschung entfällt. Bei inhaltlich sehr überraschenden Klauseln verlangt die Rechtsprechung eine gesonderte Aufklärung.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 864a ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 305c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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