§ 879 ABGB: Sittenwidrigkeit und gröbliche Benachteiligung

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Absatz 2 nennt besonders nichtige Verträge, darunter den Wucher. Absatz 3: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

§ 879 ABGB erklärt Verträge für nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Absatz 3 ist die zentrale Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen: Eine Nebenbestimmung ist nichtig, wenn sie den Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt. Anders als in Deutschland gilt diese Kontrolle auch zwischen Unternehmern.

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Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB
PunktRegelung
Abs. 1Nichtigkeit bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Abs. 2 Z 4Wucher: auffallendes Missverhältnis plus Ausbeutung
Abs. 3gröbliche Benachteiligung in AGB und Vertragsformblättern
ErfasstNebenbestimmungen, nicht die Hauptleistung und der Preis
Gilt fürVerbraucher- und Unternehmergeschäfte
RechtsfolgeTeilnichtigkeit der Klausel, keine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess
Ergänzend§ 864a ABGB (ungewöhnliche Klauseln), § 6 KSchG (Verbraucherkatalog)

Was § 879 ABGB bedeutet

Absatz 3 ist das österreichische Gegenstück zu § 307 BGB, mit zwei bedeutsamen Unterschieden. Erstens der Anwendungsbereich: Die Kontrolle gilt für alle Verträge mit AGB, also auch zwischen Unternehmen — in Deutschland wirkt § 307 BGB im B2B-Verkehr nur eingeschränkt. Zweitens der Prüfmaßstab: Verglichen wird die Klausel mit dem dispositiven Recht; weicht sie ohne sachliche Rechtfertigung davon ab, ist sie gröblich benachteiligend. Ausgenommen sind die Hauptleistung und ihr Preis, weil dort der Markt entscheidet — die Abgrenzung ist der übliche Streitpunkt, etwa bei Preisnebenabreden und Bearbeitungsentgelten. Der OGH hat auf dieser Grundlage ganze Klauselwerke von Banken, Telekommunikationsanbietern und Energieversorgern gekippt. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG gibt es keine geltungserhaltende Reduktion: Die Klausel fällt in der beanstandeten Fassung ganz weg.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe zuerst, ob die Klausel eine Nebenbestimmung ist. Nur dann greift die Kontrolle des Absatzes 3.
  • Maßstab ist das dispositive Recht. Je weiter eine Klausel davon abweicht, desto begründungsbedürftiger ist sie.
  • Zwischen Unternehmen gilt die Kontrolle ebenfalls, wenn auch mit größerem Spielraum für Handelsbräuche.

Und in Österreich?

§ 879 ABGB ist die österreichische Norm. Das deutsche Gegenstück ist § 307 BGB, das im Verkehr zwischen Unternehmen einen engeren Prüfungsmaßstab anlegt.

Häufige Fragen

Was ist eine gröbliche Benachteiligung?

Eine Abweichung vom dispositiven Recht, die sachlich nicht gerechtfertigt ist und das Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich zu Lasten einer Seite verschiebt.

Gilt § 879 Abs. 3 ABGB auch zwischen Unternehmen?

Ja. Anders als in Deutschland ist die Inhaltskontrolle nicht auf Verbraucherverträge beschränkt; Handelsbräuche und Branchenüblichkeit werden aber berücksichtigt.

Kann auch der Preis kontrolliert werden?

Die Hauptleistung und ihr Entgelt sind ausgenommen. Preisnebenabreden wie Bearbeitungs- oder Kontoführungsentgelte unterliegen der Kontrolle dagegen sehr wohl.

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Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 28 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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