§ 305 BGB: Einbeziehung von AGB in den Vertrag
„Absatz 1 definiert AGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt; individuell ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB. Absatz 2 nennt die Einbeziehungsvoraussetzungen gegenüber Verbrauchern. Absatz 3 lässt Rahmenvereinbarungen zu.“
Kurz erklärt
AGB sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist, zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Vertragspartner einverstanden ist.
Steht „§ 305 BGB Einbeziehung von AGB in den Vertrag“ in deinem Vertrag?
Der Gesetzestext sagt, was gelten müsste. Die KI-Prüfung zeigt dir in rund 30 Sekunden, was in deinem Vertrag tatsächlich steht und wo er von § 305 BGB abweicht.
Oder den ganzen Vertrag als Datei:
Kostenlos starten
Vertrag hierher ziehen oder auswählen
PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung
- Ergebnis in rund 30 Sekunden
- Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
- Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Was § 305 BGB bedeutet
Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die Vorformulierung. Auch ein Dienstleistungsvertrag oder ein Mietvertrag aus dem Formularhandel besteht aus AGB, wenn er mehrfach verwendet werden soll. Damit unterliegt er der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Wichtig ist die Ausnahme in Absatz 1 Satz 3: Wurde eine Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und konnte der Vertragspartner sie tatsächlich beeinflussen, ist sie individuell ausgehandelt und damit weitgehend kontrollfrei. Ein bloßes Ankreuzen oder ein Bestätigungssatz im Vertrag reicht dafür nicht. Nach § 305b BGB gehen individuelle Abreden vorformulierten Klauseln immer vor, auch wenn sie nur mündlich getroffen wurden.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Im Onlinehandel genügt ein deutlicher Link zu den AGB vor Absenden der Bestellung und die Möglichkeit, sie zu speichern.
- Überraschende Klauseln werden nach § 305c BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil, unklare gehen zu Lasten des Verwenders.
- Im B2B gelten die Einbeziehungshürden des Absatz 2 nicht; ein Hinweis auf die AGB genügt, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt aber.
Und in Österreich?
In Österreich gilt § 864a ABGB (überraschende und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil) sowie § 879 Abs. 3 ABGB für die Inhaltskontrolle, ergänzt durch § 6 KSchG.
Häufige Fragen
Sind AGB gültig, wenn ich sie nicht gelesen habe?
Ja. Es genügt, dass du sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konntest. Unwirksam bleiben aber überraschende und benachteiligende Klauseln.
Ab wie vielen Verwendungen sind Bedingungen AGB?
Die Rechtsprechung nimmt eine Vielzahl bereits ab einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung an. Gegenüber Verbrauchern genügt sogar die einmalige Verwendung vorformulierter Bedingungen (§ 310 Abs. 3 BGB).
Was passiert bei widersprechenden AGB beider Seiten?
Es gilt, worin die Klauselwerke übereinstimmen. Die widersprechenden Teile fallen weg und werden durch das Gesetz ersetzt.
Prüfe, wo dein Vertrag § 305 BGB berührt
Lade deinen Vertrag hoch. Die KI markiert Klauseln, die § 305 BGB betreffen oder vom gesetzlichen Leitbild abweichen, für Deutschland und Österreich. Erste 3 Ergebnisse kostenlos.
Mehr zum Ablauf: KI-Vertragsprüfung
Passende Prüf-Seiten
Begriffe dazu
Weitere Paragrafen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 864a ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 305b BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 305c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 310 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte
Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
CheckVertrag Redaktion
Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung
Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Gesetzesübersicht