§ 6 KSchG (AT): Unzulässige Vertragsbestandteile im Verbrauchergeschäft
„Absatz 1: Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen unter anderem eine Erklärung des Verbrauchers ohne angemessene Frist und ausdrücklichen Hinweis als abgegeben gilt, die Haftung für Personenschäden oder für grobes Verschulden ausgeschlossen wird oder dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Absatz 2 nennt Bestimmungen, die nur wirksam sind, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden. Absatz 3: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“
Kurz erklärt
§ 6 KSchG zählt Vertragsbestimmungen auf, die gegenüber Verbrauchern in Österreich nicht wirksam sind. Absatz 1 nennt absolut unzulässige Klauseln, etwa Erklärungsfiktionen ohne angemessene Frist und den Haftungsausschluss für Personenschäden oder grobes Verschulden. Absatz 2 nennt Klauseln, die nur nach Aushandeln im Einzelnen wirken. Absatz 3 verlangt klare Formulierung.
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| Absatz | Wirkung |
|---|---|
| Abs. 1 | absolut unzulässig, jede Vereinbarung unwirksam |
| Abs. 1 Z 2 | Erklärungsfiktion nur mit angemessener Frist und Hinweis |
| Abs. 1 Z 9 | kein Ausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden |
| Abs. 1 Z 11 | keine Beweislastumkehr zu Lasten des Verbrauchers |
| Abs. 2 | nur wirksam, wenn im Einzelnen ausgehandelt |
| Abs. 3 | Transparenzgebot: klar und verständlich |
| Verbandsklage | § 28 KSchG, keine geltungserhaltende Reduktion |
Was § 6 KSchG (AT) bedeutet
Der Aufbau entspricht dem deutschen Recht, die Zuordnung nicht. Was in Deutschland in § 309 BGB als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit steht, findet sich in Österreich teils in Absatz 1, teils in Absatz 2 des § 6 KSchG. Der wichtigste Unterschied ist Absatz 2: Diese Klauseln sind nicht generell verboten, sondern nur dann wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden — und das verlangt mehr, als sie dem Verbraucher zur Kenntnis zu bringen. Der zweite bedeutsame Punkt ist das Transparenzgebot des Absatzes 3, das der OGH streng handhabt: Eine Klausel, die den Verbraucher über seine Rechtsposition im Unklaren lässt oder ihn von der Durchsetzung abhält, ist schon deshalb unwirksam, ohne dass es auf ihren Inhalt ankommt. Auf dieser Grundlage sind in Verbandsverfahren nach § 28 KSchG ganze Klauselwerke gefallen. Neben § 6 KSchG stehen die allgemeine Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB und die Geltungskontrolle des § 864a ABGB.
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- Prüfe in dieser Reihenfolge: § 864a ABGB (überhaupt Vertragsinhalt?), § 6 KSchG (verbotener Katalog?), § 879 Abs. 3 ABGB (gröblich benachteiligend?).
- Das Transparenzgebot des Absatzes 3 trägt allein. Eine unverständliche Klausel ist unwirksam, auch wenn ihr Inhalt zulässig wäre.
- Im Einzelnen ausgehandelt heißt: ernsthaft zur Disposition gestellt, nicht nur erläutert.
Und in Österreich?
§ 6 KSchG ist die österreichische Norm. Das deutsche Gegenstück sind die §§ 308 und 309 BGB.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2?
Klauseln nach Absatz 1 sind für den Verbraucher nie verbindlich. Klauseln nach Absatz 2 sind wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden — bloße Kenntnisnahme genügt dafür nicht.
Gilt § 6 KSchG auch zwischen Unternehmen?
Nein, er gilt nur für Verbrauchergeschäfte. Zwischen Unternehmen greift die Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB.
Was besagt das Transparenzgebot?
Eine Klausel in AGB ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich formuliert ist — unabhängig davon, ob ihr Inhalt zulässig wäre.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 864a ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 28 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 309 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 6 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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