Leistungsstörung
Kurz erklärt
Leistungsstörung ist der Oberbegriff für jede Abweichung von der vereinbarten Erfüllung: Verzug, Unmöglichkeit, Schlechtleistung und die Verletzung von Nebenpflichten. Zentrale Norm ist § 280 BGB; je nach Störung kommen Rücktritt (§ 323 BGB), Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) hinzu.
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Leistungsstörung: Bedeutung im Detail
Leistungsstörungen sind alle Probleme bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Sie umfassen Verzug (zu spät), Unmöglichkeit (kann nicht mehr erbracht werden), Schlechtleistung (mangelhafte Erfüllung) und positive Forderungsverletzung (Pflichtverletzung neben der Hauptleistung). Rechtsfolgen können Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Nachbesserung oder Nacherfüllung sein. Ob eine Leistungsstörung vorliegt, hängt vom konkreten Vertragstyp ab: Beim Werkvertrag ist das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, beim Kaufvertrag muss die Sache die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit haben.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), § 323 BGB (Rücktritt), § 634 BGB (Werkvertrag).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 922 ABGB (Unmöglichkeit), § 933 ABGB (Mangelhafte Leistung).
Beispielformulierung aus der Praxis
Bei Leistungsstörungen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, es sei denn, die Störung beruht auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand.
Der Satz klingt fair, ist aber unpräzise. Was ein zu vertretender Umstand ist, regelt das Gesetz: Der Schuldner muss grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen, es sei denn, der Verzicht ist wirksam vereinbart.
Häufige Fragen
Was kann ich bei einer Leistungsstörung verlangen?
Je nach Vertragstyp Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Verzugszinsen. Voraussetzung ist meist, dass der Schuldner die Störung zu vertreten hat.
Ist eine verspätete Lieferung immer ein Verzug?
Nur wenn der Schuldner die Leistung zu vertreten hat. Höhere Gewalt oder ein vom Gläubiger zu vertretender Umstand können den Verzug ausschließen.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 918 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 922 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 933 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 280 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 281 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 323 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 634 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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