Vertragsfreiheit
Kurz erklärt
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder frei entscheidet, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schließt (§ 311 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG). Ihre Grenzen sind das gesetzliche Verbot und die Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) sowie die AGB-Kontrolle – dort, wo eine Seite die Bedingungen einseitig stellt, endet die Freiheit der anderen.
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Vertragsfreiheit: Bedeutung im Detail
Vertragsfreiheit umfasst die Abschlussfreiheit (ob und mit wem) und die Gestaltungsfreiheit (mit welchem Inhalt). Sie ist aber kein Freibrief. Grenzen setzen zwingendes Recht, die guten Sitten, das Verbot von Wucher, das AGB-Recht sowie der Verbraucherschutz. Besonders relevant: Sobald eine Klausel vorformuliert ist und für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, gilt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle, unabhängig davon, was die Parteien unterschrieben haben. Individuell ausgehandelte Klauseln haben dagegen einen deutlich weiteren Spielraum. Genau deshalb lohnt die Frage, ob ein Punkt wirklich verhandelt wurde oder nur vorgelegt.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- Verankert in § 311 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG. Grenzen aus §§ 134, 138 BGB (Gesetzes- und Sittenverstoß) sowie §§ 305 bis 310 BGB (AGB-Kontrolle).
- Österreich
- § 859 ABGB als Grundlage der Privatautonomie; Grenzen aus § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit, gröbliche Benachteiligung) und dem KSchG.
Beispielformulierung aus der Praxis
Beide Parteien bestätigen, dass sämtliche Bestimmungen dieses Vertrags individuell ausgehandelt wurden.
Eine solche Bestätigung ändert nichts an der Rechtslage. Ob eine Klausel ausgehandelt wurde, richtet sich nach den Tatsachen, nicht nach einem Textbaustein.
Häufige Fragen
Gilt Vertragsfreiheit auch für AGB?
Eingeschränkt. Vorformulierte Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Wann ist ein Vertrag sittenwidrig?
Wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und eine Schwächelage ausgenutzt wird. Er ist dann nach § 138 BGB nichtig.
Gibt es einen Kontrahierungszwang?
Ausnahmsweise ja, etwa bei Grundversorgung mit Strom und Gas, im Personenbeförderungsrecht und bei Basiskonten.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 859 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 134 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 138 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 305 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 311 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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