§ 3 MRG: Erhaltungspflicht des Vermieters
„Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Zu den Erhaltungsarbeiten zählen insbesondere die Behebung ernster Schäden des Hauses, die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen sowie die Erhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstiger Wärmebereitungsgeräte.“
Kurz erklärt
Im Vollanwendungsbereich des MRG hat der Vermieter allgemeine Teile des Hauses und ernste Schäden zu erhalten sowie erhebliche Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen (§ 3 MRG). Seit 2015 zählen dazu ausdrücklich auch mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte. Der Mieter kann die Durchführung über die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgericht erzwingen.
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| Gegenstand | Wer trägt sie |
|---|---|
| Allgemeine Teile des Hauses | Vermieter |
| Ernste Schäden des Hauses | Vermieter |
| Erhebliche Gesundheitsgefährdung im Mietgegenstand | Vermieter |
| Mitvermietete Heiztherme, Boiler, Wärmebereitungsgerät | Vermieter, seit 1.1.2015 |
| Wartung dieser Geräte | Mieter |
| Kleine Instandhaltung im Inneren | Mieter, § 8 MRG |
| Durchsetzung | Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht, § 37 MRG |
Was § 3 MRG bedeutet
Die Erhaltungspflicht des § 3 MRG gilt nur im Vollanwendungsbereich, also im Wesentlichen bei Altbauten mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953. Ob eine Wohnung dorthin fällt, ist die Vorfrage, die viele Mietverträge nicht beantworten — und ohne die sich keine der folgenden Fragen klären lässt. Die Abgrenzung zur Wartung ist der häufigste Streitpunkt: Der Vermieter schuldet die Erhaltung des Geräts, der Mieter dessen laufende Wartung. Bleibt die Wartung aus und geht die Therme deshalb kaputt, kann sich die Pflicht verschieben. Durchgesetzt wird die Erhaltung im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG: In Gemeinden mit Schlichtungsstelle — Wien, Graz, Linz, Salzburg und weitere — muss zuerst dorthin, erst danach zum Bezirksgericht. Das Verfahren ist kostengünstig und für Mieter ohne Anwalt ausgelegt. Parallel bleibt die Zinsminderung nach § 1096 ABGB möglich, solange der Mangel besteht.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Kläre zuerst, ob die Wohnung in die Vollanwendung des MRG fällt. Ohne diese Vorfrage steht die ganze Argumentation auf Sand.
- Heiztherme und Boiler: Erhaltung schuldet der Vermieter, die Wartung der Mieter. Bewahre Wartungsnachweise auf.
- Die Durchsetzung läuft über die Schlichtungsstelle, nicht über eine Klage. Das ist billiger und schneller.
Und in Österreich?
§ 3 MRG gilt nur im Vollanwendungsbereich. In der Teilanwendung und außerhalb des MRG bestimmt § 1096 ABGB die Erhaltungspflicht.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Therme reparieren?
Wenn sie mitvermietet ist und die Wohnung in die Vollanwendung des MRG fällt, ja — seit 1. Jänner 2015 ausdrücklich. Die laufende Wartung bleibt Sache des Mieters.
Was ist ein ernster Schaden des Hauses?
Ein Schaden an der Substanz, der bei Nichtbehebung größere Schäden nach sich zieht — etwa ein undichtes Dach, Feuchtigkeit im Mauerwerk oder ein schadhafter Kamin.
Wie setze ich die Erhaltung durch?
Über einen Antrag bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde, sonst beim Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG.
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Weitere Paragrafen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1096 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 3 MRG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 37 MRG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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