§ 536 BGB: Mietminderung bei Mängeln

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, ist der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit. Ist die Tauglichkeit gemindert, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Absatz 2 stellt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gleich. Absatz 4: Bei Wohnraummiete ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ist die Mietsache mangelhaft, ist der Mieter für die Dauer des Mangels von der Miete befreit oder schuldet nur eine angemessen herabgesetzte Miete. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; eine Erklärung ist nicht nötig, die Anzeige des Mangels aber schon.

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Mietminderung nach § 536 BGB
PunktRegelung
Wirkungtritt kraft Gesetzes ein, keine Erklärung nötig
VoraussetzungMangel aufheben oder erheblich mindern der Tauglichkeit
Bagatellgrenzeunerhebliche Minderungen bleiben außer Betracht
BezugsgrößeBruttomiete einschließlich Nebenkosten
Anzeigepflicht§ 536c BGB – sonst Verlust der Rechte
Kenntnis bei Vertragsschluss§ 536b BGB – dann keine Minderung
Vorbehaltlose Zahlung§ 814 BGB – Rückforderung kann ausgeschlossen sein

Was § 536 BGB bedeutet

Die Minderung ist die wohl am häufigsten falsch angewendete Regel des Mietrechts – in beide Richtungen. Sie tritt automatisch ein, sobald ein Mangel vorliegt; der Mieter muss sie nicht erklären und der Vermieter nicht zustimmen. Trotzdem sind zwei Schritte praktisch unerlässlich. Erstens die Mängelanzeige nach § 536c BGB: Wer den Mangel nicht anzeigt, verliert die Minderung für den Zeitraum, in dem der Vermieter ihn hätte beseitigen können, und haftet auf Schadensersatz. Zweitens der Vorbehalt: Wer trotz Mangels weiterzahlt, ohne einen Rückforderungsvorbehalt zu erklären, riskiert nach § 814 BGB, das Geld nicht mehr zurückzubekommen. Berechnet wird die Minderung von der Bruttomiete, also einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen. Wie hoch sie ausfällt, ist eine Einzelfallfrage; Minderungstabellen aus Urteilssammlungen sind ein Anhaltspunkt, keine Rechtsgrundlage. Kannte der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, ist die Minderung nach § 536b BGB ausgeschlossen – ein Grund, das Übergabeprotokoll sorgfältig zu führen.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Zeige jeden Mangel unverzüglich schriftlich an. Ohne Anzeige verlierst du die Minderung für die Zeit davor.
  • Zahle unter Vorbehalt weiter, wenn die Höhe unklar ist. Eine zu hohe Minderung kann zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs führen.
  • Gemindert wird von der Bruttomiete, nicht von der Kaltmiete.

Und in Österreich?

In Österreich gewährt § 1096 ABGB eine Zinsbefreiung bzw. -minderung bei Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts; im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Mieter zudem die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG durchsetzen.

Häufige Fragen

Muss ich die Minderung ankündigen?

Die Minderung tritt automatisch ein. Anzuzeigen ist aber der Mangel – ohne Anzeige verlierst du die Rechte für den Zeitraum, in dem der Vermieter hätte handeln können.

Wie hoch darf ich mindern?

Angemessen im Verhältnis zur Gebrauchsbeeinträchtigung. Minderungstabellen aus der Rechtsprechung sind ein Anhaltspunkt; bei Unsicherheit unter Vorbehalt zahlen.

Kann mir wegen einer Minderung gekündigt werden?

Wenn du zu viel einbehältst, kann Zahlungsverzug entstehen und eine Kündigung nach § 543 BGB drohen. Deshalb bei unklarer Höhe unter Vorbehalt zahlen.

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Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1096 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 3 MRG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 536b BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 536c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 543 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 814 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

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