§ 14 TzBfG: Befristung des Arbeitsvertrags

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1 lässt die Befristung zu, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, und nennt beispielhaft acht Gründe, darunter vorübergehender Bedarf, Anschluss an eine Ausbildung, Vertretung, Erprobung und gerichtlicher Vergleich. Absatz 2 erlaubt die kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen und schließt sie aus, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Absatz 4 verlangt für die Befristung die Schriftform.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu zwei Jahre zulässig und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Mit Sachgrund sind längere Befristungen möglich.

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Befristung nach § 14 TzBfG
FallGrenze
Ohne Sachgrund2 Jahre, höchstens 3 Verlängerungen
Neugegründetes Unternehmen (erste 4 Jahre)4 Jahre
Arbeitnehmer ab 52 Jahren nach 4 Monaten Arbeitslosigkeit5 Jahre
Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1)keine feste Höchstdauer, aber Missbrauchskontrolle
FormSchriftform vor Arbeitsantritt, § 14 Abs. 4
Klagefrist3 Wochen nach dem vereinbarten Ende, § 17 TzBfG

Was § 14 TzBfG bedeutet

An dieser Norm scheitern Befristungen regelmäßig aus formalen Gründen. Erstens die Schriftform: Die Befristungsabrede muss unterschrieben vorliegen, bevor die Arbeit aufgenommen wird. Wer am Montag anfängt und am Mittwoch unterschreibt, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zweitens die Verlängerung: Sie ist nur eine Verlängerung, wenn allein die Laufzeit geändert wird und der Anschluss lückenlos ist. Wird bei der Gelegenheit auch das Gehalt oder die Tätigkeit angepasst, liegt ein Neuabschluss vor – und der ist ohne Sachgrund nach einer Vorbeschäftigung unzulässig. Drittens das Vorbeschäftigungsverbot: Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 klargestellt, dass es nicht auf drei Jahre begrenzt ist; nur bei sehr lang zurückliegender, kurzer oder ganz anders gearteter Vorbeschäftigung kann davon abgewichen werden. Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen – aber nur, wenn binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erhoben wird.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe zuerst das Datum der Unterschrift gegen den ersten Arbeitstag. Das ist der häufigste Fehler.
  • Eine Verlängerung darf nur die Dauer ändern. Jede weitere Änderung macht daraus einen Neuabschluss.
  • Die Drei-Wochen-Frist des § 17 TzBfG läuft ab dem vereinbarten Ende, nicht ab Erhalt einer Mitteilung.

Und in Österreich?

In Österreich ist die einmalige Befristung ohne besonderen Grund zulässig; aneinandergereihte Befristungen (Kettenarbeitsverträge) sind nur bei sachlicher Rechtfertigung wirksam und werden von der Rechtsprechung sonst in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet.

Häufige Fragen

Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?

Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren. Mit Sachgrund gibt es keine feste Zahl, aber bei sehr vielen Verlängerungen prüfen die Gerichte auf Rechtsmissbrauch.

Was passiert, wenn ich schon einmal bei diesem Arbeitgeber gearbeitet habe?

Dann ist eine Befristung ohne Sachgrund grundsätzlich ausgeschlossen – unabhängig davon, wie lange das her ist. Ausnahmen kommen nur bei sehr weit zurückliegender, ganz kurzer oder völlig anders gearteter Vorbeschäftigung in Betracht.

Ist eine Befristung per E-Mail wirksam?

Nein. § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur. Ohne sie ist der Vertrag unbefristet.

Muss der Arbeitgeber vor dem Ende kündigen?

Nein, der befristete Vertrag endet automatisch. Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

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Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 14 TzBfG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 17 TzBfG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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