Probezeit im Arbeitsvertrag prüfen – Dauer, Frist, Fallstricke
- DSGVO-konform · DE & AT
- 3 Fundstellen gratis · Bericht 6,99 €
- Ergebnis in < 2 Min.
Die Probezeitklausel entscheidet, wie schnell dich dein Arbeitgeber in den ersten Monaten loswerden kann und wie schnell du selbst gehen kannst. Zu lange Probezeiten, versteckte Verlängerungen und verkürzte Fristen sind häufig unwirksam, fallen aber nur auf, wenn man sie mit dem Gesetz abgleicht. Lade den Vertrag hoch und sieh in 30 Sekunden, was deine Klausel regelt und welche Vorschriften dazu gelten.
Die ersten 3 Fundstellen siehst du gratis und ohne Anmeldung, den vollständigen Bericht gibt es für 6,99 € einmalig, ohne Abo.
Die Probezeit ist selten das einzige Problem im Vertrag: kompletten Arbeitsvertrag prüfen deckt auch Überstunden, Wettbewerbsverbot und Verfallfristen ab.
Kostenlos starten
Vertrag hierher ziehen oder auswählen
PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung
Keine Anmeldung · DSGVO-konform · Made in Austria
Worauf du achten solltest
Zulässige Höchstdauer
DE: 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). AT: 1 Monat (§ 19 Abs. 2 AngG), im Arbeiterbereich je nach Kollektivvertrag. Alles darüber ist keine Probezeit mehr, sondern ein normales Arbeitsverhältnis mit regulären Fristen.
Kündigungsfrist in der Probezeit
DE: zwei Wochen, ohne Kündigungsgrund, beidseitig. Eine einseitig längere Frist zulasten des Arbeitnehmers ist unwirksam. AT: tägliche Lösung ohne Frist und Grund. Deshalb ist die kurze Dauer dort besonders relevant.
Verlängerung durch die Hintertür
Eine Probezeit lässt sich nicht einfach verlängern. Zulässig ist allenfalls eine einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist bei Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub). Pauschale Klauseln „verlängert sich um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit“ sind riskant.
Probezeit im befristeten Vertrag
Seit Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie muss die Probezeit bei befristeten Verträgen im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Sechs Monate Probezeit in einem Achtmonatsvertrag sind regelmäßig zu lang.
Kündigungsschutz beginnt später
Der allgemeine Kündigungsschutz greift in DE erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 KSchG). Unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Wer nach fünfeinhalb Monaten gekündigt wird, ist also auch ohne Probezeitklausel ungeschützt.
Sonderkündigungsschutz gilt trotzdem
Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen auch in der Probezeit besonderen Schutz. Eine Klausel, die das ausschließt, ist unwirksam.
Beispielklauseln mit Risiko-Ampel
So ordnet unsere KI typische Formulierungen nach Prüfbedarf ein: grün, gelb oder rot.
„Die ersten neun Monate gelten als Probezeit.“
Überschreitet die gesetzliche Höchstdauer. In DE sieht § 622 Abs. 3 BGB höchstens 6 Monate vor, in AT § 19 AngG höchstens einen Monat.
„Die Probezeit verlängert sich um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.“
Eine automatische Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Klauseln dieser Art weichen vom gesetzlichen Leitbild ab (Regelungen dazu in § 307 BGB).
„Während der Probezeit kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen kündigen, der Arbeitgeber mit zwei Wochen.“
Längere Frist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber. Weicht von § 622 Abs. 6 BGB ab, hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
„Die Probezeit beträgt sechs Monate. Der Vertrag ist auf acht Monate befristet.“
Im Verhältnis zur Vertragsdauer sehr lang. Regelungen dazu in § 15 Abs. 3 TzBfG, der eine verhältnismäßige Probezeit vorsieht.
„Die Probezeit beträgt sechs Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.“
Entspricht der gesetzlichen Regelung in Deutschland und ist üblich.
Häufige Fragen
Verwandte Prüfungen
Stand: Oktober 2026 · Redaktion CheckVertrag
Bereit, deinen Vertrag zu prüfen?
In 30 Sekunden hast du eine verständliche Ersteinschätzung – die ersten drei Klauseln sind gratis.
Jetzt kostenlos startenWie die KI Vertragsprüfung abläuft, was sie bei Anwalt, Notar und KI kostet: im Überblick erklärt.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Diese Analyse ist eine KI-gestützte Informations- und Auffälligkeitsprüfung und stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung dar (Deutschland: RDG, Österreich: RAO). Sie macht potenziell auffällige Klauseln sichtbar und bewertet Prüfbedarf, nicht die Rechtswirksamkeit. Für rechtsverbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.