Aufrechnung

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Bei der Aufrechnung verrechnest du eine eigene fällige Forderung mit der Forderung der Gegenseite, sodass nur der verbleibende Saldo gezahlt wird (§ 387 BGB). Beide Forderungen müssen gleichartig und deine eigene muss fällig und durchsetzbar sein. In AGB darf die Aufrechnung gegenüber Verbrauchern nur für bestrittene Forderungen ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 3 BGB).

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Aufrechnung: Bedeutung im Detail

Aufrechnung ist die Vereinigung zweier gegenläufiger Geldforderungen: Wer von seinem Vertragspartner etwas fordert, kann eine eigene fällige Forderung gegen diese Leistung aufrechnen, sodass nur der verbleibende Saldo gezahlt wird. Voraussetzungen sind grundsätzlich Gleichartigkeit der Leistungen, Fälligkeit beider Forderungen und Bestimmtheit des Gegenanspruchs. Eine Aufrechnungsvereinbarung kann im Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; gegenüber Verbrauchern sind pauschale Ausschlüsse in AGB aber regelmäßig unwirksam.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 387 BGB: Aufrechnung erfordert Gleichartigkeit und Fälligkeit; § 309 Nr. 3 BGB begrenzt Aufrechnungsausschlüsse in AGB gegenüber Verbrauchern.
Österreich
§ 1438 ABGB; Aufrechnungsabreden unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Käufer darf mit Forderungen aus dieser Lieferung nicht aufrechnen.

Pauschaler Aufrechnungsausschluss im B2C-Bereich ist typischer unwirksam. Der Käufer kann dennoch mit einer fälligen, bestimmten Gegenforderung aufrechnen.

Häufige Fragen

Darf ich einfach die Rechnung kürzen, wenn der Lieferant mir Geld schuldet?

Ja, wenn beide Forderungen fällig, bestimmt und gleichartig sind. Du solltest die Aufrechnung aber schriftlich erklären, damit keine Zahlungsverzugsfolgen drohen.

Was ist ein unzulässiger Aufrechnungsausschluss?

Ein generelles Verbot, mit jeglichen Gegenforderungen aufzurechnen, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam.

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Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1438 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 387 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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