§ 309 Nr. 7 BGB: Haftungsausschluss in AGB
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.“
Kurz erklärt
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, auch nicht für einfache Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden ist ein Ausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam.
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| Schaden / Verschulden | Ausschluss in AGB |
|---|---|
| Leben, Körper, Gesundheit – jede Fahrlässigkeit | unwirksam |
| Sonstige Schäden – Vorsatz | unwirksam |
| Sonstige Schäden – grobe Fahrlässigkeit | unwirksam |
| Kardinalpflichten – einfache Fahrlässigkeit | nur mit Begrenzung auf typischen Schaden |
| Sonstige Pflichten – einfache Fahrlässigkeit | grundsätzlich zulässig |
| Erfüllungsgehilfen | einbezogen, § 278 BGB |
| Wirkung bei Verstoß | gesamte Klausel fällt weg, gesetzliche Haftung gilt |
Was § 309 Nr. 7 BGB bedeutet
Kaum eine Klausel wird häufiger unwirksam formuliert. Die Fehler folgen einem Muster: Der Vertrag schließt die Haftung pauschal aus oder begrenzt sie auf den Auftragswert, ohne Körperschäden und grobes Verschulden auszunehmen. Die Folge ist nicht die Reduktion auf das zulässige Maß, sondern der ersatzlose Wegfall der gesamten Klausel – das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Der Verwender haftet dann unbegrenzt nach dem Gesetz, also schlechter als mit einer sauber formulierten Begrenzung. Eine wirksame Klausel arbeitet in drei Stufen: unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Körperschäden; bei einfacher Fahrlässigkeit Haftung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen Ausschluss. Zwingend bleiben daneben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie. Zwischen Unternehmen gilt § 309 BGB nicht unmittelbar, die Rechtsprechung überträgt die Wertung aber über § 307 BGB fast durchgängig.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Eine Klausel ohne Ausnahme für Körperschäden und grobes Verschulden fällt vollständig weg – zum Nachteil dessen, der sie gestellt hat.
- Kardinalpflichten dürfen bei einfacher Fahrlässigkeit nur der Höhe nach begrenzt werden, nicht ausgeschlossen.
- Auch in B2B-Verträgen gilt die Wertung über § 307 BGB. Der Freiraum ist größer, aber nicht groß.
Und in Österreich?
In Österreich ist ein Haftungsausschluss für Vorsatz und krasse grobe Fahrlässigkeit nach § 879 ABGB nichtig; gegenüber Verbrauchern verbietet § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG den Ausschluss für Personenschäden und für grobes Verschulden.
Häufige Fragen
Kann ein Anbieter seine Haftung komplett ausschließen?
Nein. Für Körperschäden und für grobes Verschulden ist der Ausschluss in AGB unwirksam. Ein pauschaler Ausschluss lässt die gesamte Klausel wegfallen.
Was sind Kardinalpflichten?
Wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Für sie darf die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nur begrenzt, nicht ausgeschlossen werden.
Ist eine Begrenzung auf den Auftragswert wirksam?
Nur als Begrenzung des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bei einfacher Fahrlässigkeit – und nur, wenn Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Körperschäden ausgenommen sind.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 309 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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