§ 309 Nr. 7 BGB: Haftungsausschluss in AGB

Gesetzeswortlaut
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, auch nicht für einfache Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden ist ein Ausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam.

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Grenzen des Haftungsausschlusses
Schaden / VerschuldenAusschluss in AGB
Leben, Körper, Gesundheit – jede Fahrlässigkeitunwirksam
Sonstige Schäden – Vorsatzunwirksam
Sonstige Schäden – grobe Fahrlässigkeitunwirksam
Kardinalpflichten – einfache Fahrlässigkeitnur mit Begrenzung auf typischen Schaden
Sonstige Pflichten – einfache Fahrlässigkeitgrundsätzlich zulässig
Erfüllungsgehilfeneinbezogen, § 278 BGB
Wirkung bei Verstoßgesamte Klausel fällt weg, gesetzliche Haftung gilt

Was § 309 Nr. 7 BGB bedeutet

Kaum eine Klausel wird häufiger unwirksam formuliert. Die Fehler folgen einem Muster: Der Vertrag schließt die Haftung pauschal aus oder begrenzt sie auf den Auftragswert, ohne Körperschäden und grobes Verschulden auszunehmen. Die Folge ist nicht die Reduktion auf das zulässige Maß, sondern der ersatzlose Wegfall der gesamten Klausel – das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Der Verwender haftet dann unbegrenzt nach dem Gesetz, also schlechter als mit einer sauber formulierten Begrenzung. Eine wirksame Klausel arbeitet in drei Stufen: unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Körperschäden; bei einfacher Fahrlässigkeit Haftung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen Ausschluss. Zwingend bleiben daneben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie. Zwischen Unternehmen gilt § 309 BGB nicht unmittelbar, die Rechtsprechung überträgt die Wertung aber über § 307 BGB fast durchgängig.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Eine Klausel ohne Ausnahme für Körperschäden und grobes Verschulden fällt vollständig weg – zum Nachteil dessen, der sie gestellt hat.
  • Kardinalpflichten dürfen bei einfacher Fahrlässigkeit nur der Höhe nach begrenzt werden, nicht ausgeschlossen.
  • Auch in B2B-Verträgen gilt die Wertung über § 307 BGB. Der Freiraum ist größer, aber nicht groß.

Und in Österreich?

In Österreich ist ein Haftungsausschluss für Vorsatz und krasse grobe Fahrlässigkeit nach § 879 ABGB nichtig; gegenüber Verbrauchern verbietet § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG den Ausschluss für Personenschäden und für grobes Verschulden.

Häufige Fragen

Kann ein Anbieter seine Haftung komplett ausschließen?

Nein. Für Körperschäden und für grobes Verschulden ist der Ausschluss in AGB unwirksam. Ein pauschaler Ausschluss lässt die gesamte Klausel wegfallen.

Was sind Kardinalpflichten?

Wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Für sie darf die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nur begrenzt, nicht ausgeschlossen werden.

Ist eine Begrenzung auf den Auftragswert wirksam?

Nur als Begrenzung des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bei einfacher Fahrlässigkeit – und nur, wenn Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Körperschäden ausgenommen sind.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 309 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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