Bürgschaft
Kurz erklärt
Mit einer Bürgschaft verspricht der Bürge dem Gläubiger, für eine fremde Schuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt (§§ 765 ff. BGB). Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Der Gläubiger darf ihn sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor beim Schuldner zu vollstrecken.
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Bürgschaft: Bedeutung im Detail
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen. Sie ist akzessorisch: Sie hängt von der Hauptforderung ab und erlischt, wenn diese erlischt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen selbstschuldnerischer Bürgschaft (der Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden) und einfacher Bürgschaft (der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner verfolgen). In AGB gegenüber Verbrauchern sind Bürgschaften auf erstes Anfordern regelmäßig unwirksam, weil sie dem Bürgen jede Einrede nehmen.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
Beispielformulierung aus der Praxis
Die Bürgschaft ist unabhängig von der Bestehen und Höhe der Hauptverbindlichkeit; wir verzichten auf die Einrede der Vorausklage.
Das ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern. Für den Bürgen hochriskant, weil er sofort zahlen muss und sich später nur vom Hauptschuldner rückholen kann.
Häufige Fragen
Was bedeutet selbstschuldnerische Bürgschaft?
Der Bürge haftet wie ein eigener Schuldner. Der Gläubiger muss nicht erst den Hauptschuldner pfänden, sondern kann direkt den Bürgen in Anspruch nehmen.
Wie komme ich als Bürge wieder raus?
Eine Bürgschaft endet mit der Erfüllung der Hauptforderung, einer befristeten Vereinbarung oder. Bei unbefristeter Bürgschaft. Oft erst nach einer Kündigungsfrist. Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1346 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 765 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 771 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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