Fahrlässigkeit
Kurz erklärt
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Der Maßstab ist objektiv – es kommt nicht darauf an, wozu der Einzelne fähig war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon Naheliegendes missachtet wird; für sie und für Personenschäden darf die Haftung in AGB nicht ausgeschlossen werden.
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Fahrlässigkeit: Bedeutung im Detail
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Unterschieden wird zwischen einfacher Fahrlässigkeit (ein Versehen, das jedem unterlaufen kann) und grober Fahrlässigkeit (naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt, das Verhalten ist unentschuldbar). Die Abgrenzung entscheidet über die Haftung: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Nebenpflichten begrenzt werden, für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist ein Ausschluss dagegen unwirksam. Genau an dieser Stelle stehen die meisten unwirksamen Haftungsklauseln.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 276 BGB definiert Fahrlässigkeit; § 309 Nr. 7 BGB verbietet den Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden in AGB.
- Österreich
- § 1294 ABGB unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Haftungsausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden.
Beispielformulierung aus der Praxis
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Vollständiger Haftungsausschluss ist unwirksam. Wirksam wäre eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit ausdrücklicher Ausnahme für Personenschäden und Kardinalpflichten.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Bei Fahrlässigkeit will der Handelnde den Schaden nicht, er lässt nur Sorgfalt vermissen. Bei Vorsatz nimmt er den Schaden zumindest billigend in Kauf.
Wann ist Fahrlässigkeit grob?
Wenn außer Acht bleibt, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste. Beispiel: das Fahrzeug unverschlossen mit steckendem Schlüssel abstellen.
Darf die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden?
In individuell verhandelten Verträgen weitgehend ja, in AGB nur für Nebenpflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt bestehen.
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Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1294 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 276 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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