Arbeitsrecht
Begriffe zu Kündigung, Probezeit, Überstunden, Wettbewerbsverbot und Arbeitsvertragsklauseln.
Arbeitsvertrag Muster
Vorformulierte Vertragsvorlage für Arbeitsverhältnisse. Praktisch als Struktur, riskant im Detail, weil viele kursierende Muster veraltete oder unwirksame Klauseln enthalten.
- Deutschland
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), Nachweisgesetz in der Fassung seit August 2022, § 3 MiLoG für Ausschlussfristen, §§ 74 ff. HGB für nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
- Österreich
- AngG, Arbeitszeitgesetz und der jeweils anwendbare Kollektivvertrag. Ein Dienstzettel ist verpflichtend; Konkurrenzklauseln sind nach § 36 AngG nur eingeschränkt zulässig.
Aufhebungsvertrag
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
- Deutschland
- § 623 BGB verlangt Schriftform. Sperrzeit nach § 159 SGB III. Kein Widerrufsrecht, Anfechtung nach § 123 BGB bei Drohung oder Täuschung möglich.
- Österreich
- Einvernehmliche Auflösung nach § 1158 ABGB bzw. § 20 AngG. Kein Anspruch auf Abfertigung alt bei Eigenkündigung; beim Arbeitslosengeld droht keine Sperre, wohl aber bei Selbstkündigung.
Dienstvertrag
Vertrag über sorgfältiges Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie. Vergütung nach Zeit oder Leistung.
- Deutschland
- §§ 611 ff. BGB. Kündigungsfristen nach § 621 BGB, außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes.
- Österreich
- §§ 1151 ff. ABGB unterscheiden Dienst- und Werkvertrag; für freie Dienstnehmer gelten Sonderregeln in ASVG und GSVG.
Freistellungsklausel (Indemnity)
Verpflichtung, den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Deutschland
- Keine eigene Regelung; Inhaltskontrolle über §§ 307 ff. BGB. Bei Freelancer-Verträgen häufig als Freistellung von Sozialversicherungsnachforderungen. Deren Wirksamkeit ist umstritten, weil der Beitragsschuldner gesetzlich feststeht.
- Österreich
- Schad- und Klagloshaltung; Inhaltskontrolle über § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.
Fristlose Kündigung
Sofortige Beendigung eines Vertrags wegen eines wichtigen Grundes, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
- Deutschland
- § 626 BGB (wichtiger Grund), § 314 BGB (Dauerschuldverhältnisse); Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben ab 10 Arbeitnehmern.
- Österreich
- § 1152 ABGB; wichtiger Grund nach ständiger ArbG-Rechtsprechung, sozialer Ausgleich nach § 19 AngG.
Kündigungsfrist
Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und Vertragsende.
- Deutschland
- Miete: § 573c BGB. Arbeitsvertrag: § 622 BGB. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern: § 309 Nr. 9 BGB. Nach der Erstlaufzeit ist monatlich kündbar.
- Österreich
- Unbefristeter Wohnungsmietvertrag: ein Monat zum Monatsletzten für den Mieter (§ 560 ZPO i. V. m. MRG). Arbeitsverhältnisse: Angestellte nach § 20 AngG mit nach Dienstjahren gestaffelten Fristen.
Wettbewerbsverbot
Verbot, für Konkurrenten tätig zu werden, nachvertraglich nur gegen Karenzentschädigung.
- Deutschland
- §§ 74–75d HGB für Arbeitnehmer; § 138 BGB und Art. 12 GG für sonstige Verträge. Kundenschutzklauseln unterliegen denselben Anforderungen.
- Österreich
- § 36 AngG: Konkurrenzklausel höchstens ein Jahr, nur ab einem bestimmten Mindestentgelt und mit richterlicher Mäßigungsmöglichkeit. Eine Karenzentschädigung ist. Anders als in Deutschland, nicht zwingend.
Passende Klauseln in der Klausel-Datenbank
- Schönheitsreparaturen nach starrem FristenplanIn der Regel unwirksam
- Automatische Verlängerung um 12 MonateIn der Regel unwirksam
Begriff in deinem Vertrag gefunden?
Lade den Vertrag hoch – die KI markiert kritische Klauseln und erklärt sie für DE & AT.
Vertrag kostenlos prüfen