Arbeitsrecht

Begriffe zu Kündigung, Probezeit, Überstunden, Wettbewerbsverbot und Arbeitsvertragsklauseln.

  • Arbeitsvertrag Muster

    Vorformulierte Vertragsvorlage für Arbeitsverhältnisse. Praktisch als Struktur, riskant im Detail, weil viele kursierende Muster veraltete oder unwirksame Klauseln enthalten.

    Deutschland
    §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), Nachweisgesetz in der Fassung seit August 2022, § 3 MiLoG für Ausschlussfristen, §§ 74 ff. HGB für nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
    Österreich
    AngG, Arbeitszeitgesetz und der jeweils anwendbare Kollektivvertrag. Ein Dienstzettel ist verpflichtend; Konkurrenzklauseln sind nach § 36 AngG nur eingeschränkt zulässig.
  • Aufhebungsvertrag

    Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

    Deutschland
    § 623 BGB verlangt Schriftform. Sperrzeit nach § 159 SGB III. Kein Widerrufsrecht, Anfechtung nach § 123 BGB bei Drohung oder Täuschung möglich.
    Österreich
    Einvernehmliche Auflösung nach § 1158 ABGB bzw. § 20 AngG. Kein Anspruch auf Abfertigung alt bei Eigenkündigung; beim Arbeitslosengeld droht keine Sperre, wohl aber bei Selbstkündigung.
  • Dienstvertrag

    Vertrag über sorgfältiges Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie. Vergütung nach Zeit oder Leistung.

    Deutschland
    §§ 611 ff. BGB. Kündigungsfristen nach § 621 BGB, außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes.
    Österreich
    §§ 1151 ff. ABGB unterscheiden Dienst- und Werkvertrag; für freie Dienstnehmer gelten Sonderregeln in ASVG und GSVG.
  • Freistellungsklausel (Indemnity)

    Verpflichtung, den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen.

    Deutschland
    Keine eigene Regelung; Inhaltskontrolle über §§ 307 ff. BGB. Bei Freelancer-Verträgen häufig als Freistellung von Sozialversicherungsnachforderungen. Deren Wirksamkeit ist umstritten, weil der Beitragsschuldner gesetzlich feststeht.
    Österreich
    Schad- und Klagloshaltung; Inhaltskontrolle über § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.
  • Fristlose Kündigung

    Sofortige Beendigung eines Vertrags wegen eines wichtigen Grundes, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

    Deutschland
    § 626 BGB (wichtiger Grund), § 314 BGB (Dauerschuldverhältnisse); Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben ab 10 Arbeitnehmern.
    Österreich
    § 1152 ABGB; wichtiger Grund nach ständiger ArbG-Rechtsprechung, sozialer Ausgleich nach § 19 AngG.
  • Kündigungsfrist

    Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und Vertragsende.

    Deutschland
    Miete: § 573c BGB. Arbeitsvertrag: § 622 BGB. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern: § 309 Nr. 9 BGB. Nach der Erstlaufzeit ist monatlich kündbar.
    Österreich
    Unbefristeter Wohnungsmietvertrag: ein Monat zum Monatsletzten für den Mieter (§ 560 ZPO i. V. m. MRG). Arbeitsverhältnisse: Angestellte nach § 20 AngG mit nach Dienstjahren gestaffelten Fristen.
  • Wettbewerbsverbot

    Verbot, für Konkurrenten tätig zu werden, nachvertraglich nur gegen Karenzentschädigung.

    Deutschland
    §§ 74–75d HGB für Arbeitnehmer; § 138 BGB und Art. 12 GG für sonstige Verträge. Kundenschutzklauseln unterliegen denselben Anforderungen.
    Österreich
    § 36 AngG: Konkurrenzklausel höchstens ein Jahr, nur ab einem bestimmten Mindestentgelt und mit richterlicher Mäßigungsmöglichkeit. Eine Karenzentschädigung ist. Anders als in Deutschland, nicht zwingend.

Passende Klauseln in der Klausel-Datenbank

Begriff in deinem Vertrag gefunden?

Lade den Vertrag hoch – die KI markiert kritische Klauseln und erklärt sie für DE & AT.

Vertrag kostenlos prüfen