Freistellungsklausel (Indemnity)

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Eine Freistellungsklausel verpflichtet eine Seite, die andere von Ansprüchen Dritter freizustellen – sie trägt das Risiko also wirtschaftlich allein. Eine eigene gesetzliche Regelung gibt es nicht; in AGB wird die Klausel über §§ 307 ff. BGB kontrolliert und ist unwirksam, wenn sie das Risiko unabhängig von Verschulden und Verursachung verschiebt.

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Freistellungsklausel (Indemnity): Bedeutung im Detail

Eine Freistellungsklausel. Im angloamerikanischen Sprachgebrauch Indemnity oder Hold Harmless. Verpflichtet eine Partei, die andere von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr Abwehrkosten zu ersetzen. Typische Anwendungsfälle sind Schutzrechtsverletzungen bei Softwarelieferungen, Datenschutzverstöße, Produkthaftung und Steuer- oder Sozialversicherungsnachforderungen bei Freelancer-Einsätzen. Das Risiko liegt in der Reichweite: Freistellungspflichten sind der Höhe nach oft unbegrenzt und laufen an vereinbarten Haftungshöchstgrenzen vorbei, weil sie formal keine Schadensersatz-, sondern Freistellungsansprüche sind. Eine faire Klausel ist verschuldensabhängig, greift nur für Ansprüche aus dem Verantwortungsbereich der freistellenden Partei, ist betragsmäßig gedeckelt, sieht eine unverzügliche Anzeigepflicht vor und gibt der freistellenden Partei die Kontrolle über die Rechtsverteidigung. In AGB kann eine unbegrenzte, verschuldensunabhängige Freistellung nach § 307 BGB unwirksam sein.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
Keine eigene Regelung; Inhaltskontrolle über §§ 307 ff. BGB. Bei Freelancer-Verträgen häufig als Freistellung von Sozialversicherungsnachforderungen. Deren Wirksamkeit ist umstritten, weil der Beitragsschuldner gesetzlich feststeht.
Österreich
Schad- und Klagloshaltung; Inhaltskontrolle über § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen.

Kritisch. „Sämtliche“ und „im Zusammenhang“ machen die Klausel verschuldensunabhängig und unbegrenzt. Du haftest auch für Fehler, die der Auftraggeber verursacht hat. Verlange eine Beschränkung auf schuldhafte Pflichtverletzungen und eine Haftungsobergrenze.

Häufige Fragen

Gilt meine Haftungsobergrenze auch für die Freistellung?

Nur wenn es ausdrücklich dort steht. Ohne Klarstellung wird die Freistellung häufig als eigenständige Pflicht neben der Haftungsbegrenzung gelesen.

Deckt eine Berufshaftpflicht Freistellungsansprüche ab?

Oft nicht. Viele Policen schließen vertraglich übernommene, über die gesetzliche Haftung hinausgehende Risiken aus. Vor Unterschrift beim Versicherer nachfragen.

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Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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