Erbrecht

Begriffe zu Erbvertrag, Pflichtteil, Niesbrauch, Gütertrennung und Schenkung.

  • Ehevertrag

    Notarielle Vereinbarung über Güterstand, Versorgung und Unterhalt.

    Deutschland
    Beurkundungspflichtig nach § 1410 BGB. Ein vollständiger Verzicht auf Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern oder auf den Versorgungsausgleich zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners ist regelmäßig unwirksam.
    Österreich
    Beurkundungspflichtig; Inhaltskontrolle über § 879 ABGB. Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens sind nur eingeschränkt im Voraus möglich.
  • Erbvertrag

    Notarielle, bindende Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mindestens zwei Personen.

    Deutschland
    §§ 1941, 2274 ff. BGB. Möglich zwischen beliebigen Personen. Lebzeitige Verfügungen bleiben grundsätzlich frei, außer bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 BGB).
    Österreich
    §§ 1249 ff. ABGB. Nur zwischen Ehegatten, Verlobten und eingetragenen Partnern zulässig; ein reines Viertel des Vermögens muss frei verfügbar bleiben.
  • Gütertrennung

    Vermögen bleibt getrennt, kein Zugewinnausgleich bei Scheidung.

    Deutschland
    § 1414 BGB. Schließt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft aus. Häufig ist stattdessen die modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung: Sie nimmt nur einzelne Positionen wie das Betriebsvermögen aus.
    Österreich
    Die Gütertrennung ist in Österreich bereits der gesetzliche Güterstand; die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff. EheG bleibt aber zwingend.
  • Pflichtteil

    Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige, auch bei Enterbung.

    Deutschland
    Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt Schenkungen der letzten zehn Jahre mit jährlich abschmelzendem Wert.
    Österreich
    Ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Seit dem ErbRÄG 2015 sind die Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt; eine Stundung über bis zu fünf Jahre ist möglich.
  • Pflichtteilsergänzung

    Anspruch auf Wertausgleich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.

    Deutschland
    § 2325 BGB mit Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
    Österreich
    §§ 781 ff. ABGB: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar, an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod.
  • Schenkungssteuer

    Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.

    Deutschland
    ErbStG. Freibeträge: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, jeweils alle zehn Jahre erneut. Anzeigepflicht binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG).
    Österreich
    Keine Schenkungssteuer seit 2008, aber Anzeigepflicht nach § 121a BAO ab 50.000 € unter nahen Angehörigen bzw. 15.000 € sonst. Bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif an.
  • Verbraucher

    Natürliche Person, die einen Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt, mit besonderem Schutz.

    Deutschland
    § 13 BGB. Gegenstück ist der Unternehmer nach § 14 BGB. Verbraucherverträge lösen Informationspflichten, Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB) und verschärfte AGB-Kontrolle aus.
    Österreich
    § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) definiert den Verbraucher spiegelbildlich als jemanden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Das FAGG regelt Fernabsatz und Widerruf.
  • Zugewinngemeinschaft

    Gesetzlicher Güterstand in DE: Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.

    Deutschland
    §§ 1363 ff. BGB. Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils indexiert. Zustimmungspflichtig sind Geschäfte über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB).
    Österreich
    Kein direktes Pendant: In Österreich gilt Gütertrennung mit nachehelicher Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§§ 81 ff. EheG).

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