Erbrecht
Begriffe zu Erbvertrag, Pflichtteil, Niesbrauch, Gütertrennung und Schenkung.
Ehevertrag
Notarielle Vereinbarung über Güterstand, Versorgung und Unterhalt.
- Deutschland
- Beurkundungspflichtig nach § 1410 BGB. Ein vollständiger Verzicht auf Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern oder auf den Versorgungsausgleich zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners ist regelmäßig unwirksam.
- Österreich
- Beurkundungspflichtig; Inhaltskontrolle über § 879 ABGB. Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens sind nur eingeschränkt im Voraus möglich.
Erbvertrag
Notarielle, bindende Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mindestens zwei Personen.
- Deutschland
- §§ 1941, 2274 ff. BGB. Möglich zwischen beliebigen Personen. Lebzeitige Verfügungen bleiben grundsätzlich frei, außer bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 BGB).
- Österreich
- §§ 1249 ff. ABGB. Nur zwischen Ehegatten, Verlobten und eingetragenen Partnern zulässig; ein reines Viertel des Vermögens muss frei verfügbar bleiben.
Gütertrennung
Vermögen bleibt getrennt, kein Zugewinnausgleich bei Scheidung.
- Deutschland
- § 1414 BGB. Schließt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft aus. Häufig ist stattdessen die modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung: Sie nimmt nur einzelne Positionen wie das Betriebsvermögen aus.
- Österreich
- Die Gütertrennung ist in Österreich bereits der gesetzliche Güterstand; die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff. EheG bleibt aber zwingend.
Pflichtteil
Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige, auch bei Enterbung.
- Deutschland
- Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt Schenkungen der letzten zehn Jahre mit jährlich abschmelzendem Wert.
- Österreich
- Ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Seit dem ErbRÄG 2015 sind die Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt; eine Stundung über bis zu fünf Jahre ist möglich.
Pflichtteilsergänzung
Anspruch auf Wertausgleich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.
- Deutschland
- § 2325 BGB mit Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
- Österreich
- §§ 781 ff. ABGB: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar, an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod.
Schenkungssteuer
Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.
- Deutschland
- ErbStG. Freibeträge: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, jeweils alle zehn Jahre erneut. Anzeigepflicht binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG).
- Österreich
- Keine Schenkungssteuer seit 2008, aber Anzeigepflicht nach § 121a BAO ab 50.000 € unter nahen Angehörigen bzw. 15.000 € sonst. Bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif an.
Verbraucher
Natürliche Person, die einen Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt, mit besonderem Schutz.
- Deutschland
- § 13 BGB. Gegenstück ist der Unternehmer nach § 14 BGB. Verbraucherverträge lösen Informationspflichten, Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB) und verschärfte AGB-Kontrolle aus.
- Österreich
- § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) definiert den Verbraucher spiegelbildlich als jemanden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Das FAGG regelt Fernabsatz und Widerruf.
Zugewinngemeinschaft
Gesetzlicher Güterstand in DE: Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
- Deutschland
- §§ 1363 ff. BGB. Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils indexiert. Zustimmungspflichtig sind Geschäfte über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB).
- Österreich
- Kein direktes Pendant: In Österreich gilt Gütertrennung mit nachehelicher Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§§ 81 ff. EheG).
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