§ 933 ABGB: Gewährleistungsfristen in Österreich
„Das Recht auf Gewährleistung muss bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren, bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren nach Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Für Verbrauchergeschäfte über Waren und digitale Leistungen gelten die Sonderbestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes.“
Kurz erklärt
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe (§ 933 ABGB). Für Verbrauchergeschäfte über Waren und digitale Leistungen gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz mit einer zusätzlichen dreimonatigen Verjährungsfrist nach Fristablauf.
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| Fall | Frist |
|---|---|
| Bewegliche Sachen | 2 Jahre ab Übergabe |
| Unbewegliche Sachen | 3 Jahre ab Übergabe |
| Verbrauchergeschäft (VGG) | 2 Jahre plus 3 Monate Verjährungsfrist |
| Vermutungsfrist (VGG) | 1 Jahr ab Übergabe |
| Gebrauchte bewegliche Sachen (B2C) | Verkürzung auf 1 Jahr möglich, nur ausdrücklich |
| Verkürzung im Verbrauchergeschäft (neu) | unzulässig |
| Arglist | 30 Jahre, § 1489 ABGB |
Was § 933 ABGB bedeutet
Der auffälligste Unterschied zum deutschen Recht ist die Frist bei unbeweglichen Sachen: drei Jahre statt fünf. Beim Hausbau ist das ein erheblicher Unterschied, der in der Praxis oft durch längere vertragliche Gewährleistungsfristen ausgeglichen wird. Der zweite Unterschied liegt in der Rechtsnatur: Die Fristen des § 933 ABGB sind Präklusivfristen, die gerichtliche Geltendmachung ist erforderlich; das Verbrauchergewährleistungsgesetz hat dem eine dreimonatige Verjährungsfrist nachgeschaltet, sodass ein rechtzeitig gerügter Mangel nicht mehr an der Frist scheitert. Innerhalb des ersten Jahres wird bei Verbrauchergeschäften vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag — in Deutschland gilt diese Vermutung ebenfalls, dort für zwölf Monate. Die Reihenfolge der Behelfe ist wie in Deutschland gestuft: zuerst Verbesserung oder Austausch, dann Preisminderung oder Wandlung.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Rüge Mängel unverzüglich und schriftlich, auch wenn das ABGB keine Rügefrist für Verbraucher kennt — im Unternehmergeschäft gilt § 377 UGB.
- Bei unbeweglichen Sachen sind drei Jahre kurz. Eine vertraglich längere Gewährleistung ist verhandelbar und üblich.
- Zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung eingeschränkt werden, gegenüber Verbrauchern bei neuen Waren nicht.
Und in Österreich?
§ 933 ABGB und das VGG sind die österreichischen Normen. Das deutsche Gegenstück ist § 438 BGB mit fünf Jahren bei Bauwerken.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung in Österreich?
Zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe. Bei Verbrauchergeschäften kommt eine dreimonatige Verjährungsfrist hinzu.
Kann ein Händler die Gewährleistung verkürzen?
Bei neuen Waren im Verbrauchergeschäft nicht. Bei gebrauchten beweglichen Sachen ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur ausdrücklich und gesondert vereinbart.
Was ist der Unterschied zu Deutschland?
Vor allem die Frist bei unbeweglichen Sachen: drei Jahre in Österreich, fünf Jahre bei Bauwerken in Deutschland. Außerdem sind die österreichischen Fristen Präklusivfristen mit gerichtlicher Geltendmachung.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 377 UGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 933 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 438 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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