Gewährleistung
Kurz erklärt
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe schon vorhanden waren. Sie gilt zwei Jahre, bei Bauwerken fünf, und muss nicht vereinbart werden – anders als eine freiwillige Garantie. Beim Kauf vom Händler wird in den ersten zwölf Monaten vermutet, dass der Mangel von Anfang an bestand (§ 477 BGB).
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Gewährleistung: Bedeutung im Detail
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Sie muss nicht vereinbart werden, sie gilt kraft Gesetzes. Im Unterschied zur freiwilligen Garantie. Der Käufer hat einen gestuften Rechtekatalog: zuerst Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl, danach. Regelmäßig nach erfolglosem Fristablauf, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Die Frist beträgt zwei Jahre ab Übergabe, bei Bauwerken fünf Jahre. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei Übergabe vorlag; danach kehrt sich die Beweislast um. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist beim Verkauf neuer Waren an Verbraucher unwirksam und auch im Privatverkauf unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 434 ff., 437, 438 BGB; Werkvertrag §§ 633 ff. BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 477 BGB (Beweislastumkehr 12 Monate).
- Österreich
- §§ 922 ff. ABGB. Zwei Jahre bei beweglichen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen; Vermutungsfrist ein Jahr (§ 924 ABGB). Zusätzlich Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, gekauft wie gesehen.
Nur zwischen Privatpersonen wirksam, und auch dort nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei zugesicherten Eigenschaften. Verkauft ein Händler, ist die Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Die vier Gewährleistungsrechte in der richtigen Reihenfolge
Das Gesetz gibt eine feste Rangfolge vor. Wer sie überspringt, verliert seine Rechte im Streitfall. Erst nach gescheiterter Nacherfüllung stehen die sogenannten Sekundärrechte offen.
- Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatzlieferung, die Wahl trifft der Käufer.
- Rücktritt: nach erfolgloser Frist, aber nicht bei nur unerheblichem Mangel.
- Minderung: Kaufpreis wird im Verhältnis des Minderwerts herabgesetzt.
- Schadensersatz: erfasst auch Folgeschäden, setzt in der Regel Verschulden voraus.
Beweislast: die entscheidenden zwölf Monate
Beim Verbrauchsgüterkauf wird in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe angelegt war (§ 477 BGB). Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Praktisch heißt das: Mängel früh und schriftlich melden, Fotos und Datum sichern.
- Mangel dokumentieren: Fotos, Datum, Fehlerbeschreibung, möglichst am Tag der Entdeckung.
- Nacherfüllung schriftlich mit angemessener Frist verlangen, üblich sind 14 Tage.
- Zwei fehlgeschlagene Nachbesserungen gelten in der Regel als Scheitern der Nacherfüllung.
- Im Handelskauf gilt zusätzlich die Rügepflicht nach § 377 HGB: unverzüglich prüfen und rügen.
Wann ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist
Der Satz gekauft wie gesehen wirkt nur unter Privatpersonen und auch dort nicht grenzenlos. Händler können die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern bei Neuware nicht ausschließen; bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr nur mit ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung vor Vertragsschluss möglich.
- Arglistig verschwiegener Mangel: Ausschluss greift nie (§ 444 BGB).
- Zugesicherte Beschaffenheit: Ausschluss greift nicht, soweit die Zusage reicht.
- Neuware an Verbraucher: vollständiger Ausschluss unwirksam.
- Bauwerke: fünf Jahre Frist, eine formularmäßige Verkürzung ist meist unwirksam.
Gewährleistung und Garantie im direkten Vergleich
| Kriterium | Gewährleistung | Garantie |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetzlich, §§ 434 ff. BGB | Freiwillige Zusage, § 443 BGB |
| Anspruchsgegner | Verkäufer | Wer die Garantie gibt, oft der Hersteller |
| Dauer | Zwei Jahre ab Übergabe, Bauwerke fünf Jahre | Frei bestimmbar, oft ein bis fünf Jahre |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben | Auch später auftretende Defekte, je nach Bedingungen |
| Abdingbar | Gegenüber Verbrauchern bei Neuware nein | Ja, die Bedingungen bestimmt der Garantiegeber |
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich gegen den Verkäufer. Eine Garantie ist freiwillig, kommt oft vom Hersteller und tritt zusätzlich hinzu. Sie kann die Gewährleistung nie ersetzen.
Darf ein Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen?
Bei Neuware gegenüber Verbrauchern nein. Bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur bei ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung vor Vertragsschluss.
Muss ich Reparaturversuche unbegrenzt hinnehmen?
Nein. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen gilt die Nacherfüllung in der Regel als gescheitert. Dann stehen dir Rücktritt oder Minderung offen.
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Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 922 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 924 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 434 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 477 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 633 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
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