§ 573c BGB: Kündigungsfristen bei Wohnraummiete

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Absatz 4: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate. Für den Mieter bleibt es immer bei drei Monaten.

Steht „§ 573c BGB Kündigungsfristen bei Wohnraummiete“ in deinem Vertrag?

Der Gesetzestext sagt, was gelten müsste. Die KI-Prüfung zeigt dir in rund 30 Sekunden, was in deinem Vertrag tatsächlich steht und wo er von § 573c BGB abweicht.

Oder den ganzen Vertrag als Datei:

Kostenlos starten

Vertrag hierher ziehen oder auswählen

PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung

Datei wird nach 24 h gelöscht Mehrseitig? Alle Seiten auf einmal fotografieren
  • Ergebnis in rund 30 Sekunden
  • Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
  • Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Kostenloser RechnerKündigungsfrist berechnen
Kündigungsfristen nach § 573c BGB
MietdauerFrist des Vermieters
bis 5 Jahre3 Monate
ab 5 Jahren6 Monate
ab 8 Jahren9 Monate
Mieter, immer3 Monate
KarenztageKündigung bis zum 3. Werktag des Monats
Möblierter Wohnraum in der Vermieterwohnung§ 573c Abs. 3: bis zum 15. zum Monatsende
Abweichung zum Nachteil des Mietersunwirksam, § 573c Abs. 4

Was § 573c BGB bedeutet

Diese Norm ist im Mietvertrag eine der häufigsten Fehlerquellen, weil viele Formulare noch die alte Rechtslage abbilden. Bis 2001 verlängerte sich die Frist auch für den Mieter mit der Mietdauer; heute nicht mehr. Steht in einem Vertrag, der Mieter müsse nach acht Jahren mit neun Monaten kündigen, ist das nach Absatz 4 unwirksam, und es bleiben drei Monate. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur für Verträge zu, die diese Staffel vor dem 1. September 2001 individuell vereinbart hatten. Die Karenztage sind die zweite Stolperstelle: Geht die Kündigung erst am vierten Werktag zu, verschiebt sich das Vertragsende um einen vollen Monat. Der Samstag zählt bei der Berechnung der Werktage mit, außer er ist der dritte Werktag – dann verschiebt sich der Stichtag auf den folgenden Montag. Für die Kündigung durch den Vermieter kommt hinzu, dass sie nach § 573 BGB zusätzlich ein berechtigtes Interesse voraussetzt; die Frist allein genügt nicht.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Als Mieter gilt immer die Drei-Monats-Frist, egal was im Vertrag steht. Längere Fristen sind zu deinem Nachteil und damit unwirksam.
  • Achte auf die Karenztage: Zugang bis zum dritten Werktag des Monats, sonst zählt der Monat nicht mit.
  • Ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB kann ordentlich gar nicht gekündigt werden – dort gilt § 573c BGB nicht.

Und in Österreich?

In Österreich beträgt die Kündigungsfrist des Mieters im Vollanwendungsbereich des MRG einen Monat zum Monatsletzten, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Vermieter braucht einen Kündigungsgrund nach § 30 MRG und muss gerichtlich aufkündigen.

Häufige Fragen

Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Mieter?

Drei Monate, unabhängig davon, wie lange du in der Wohnung wohnst. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.

Zählt der Samstag als Werktag?

Ja, grundsätzlich. Fällt der dritte Werktag aber auf einen Samstag, verschiebt sich der Stichtag nach der Rechtsprechung auf den nächsten Werktag.

Darf im Mietvertrag eine längere Frist für mich stehen?

Nein. Nach § 573c Abs. 4 BGB ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Es bleibt bei drei Monaten.

Prüfe, wo dein Vertrag § 573c BGB berührt

Lade deinen Vertrag hoch. Die KI markiert Klauseln, die § 573c BGB betreffen oder vom gesetzlichen Leitbild abweichen, für Deutschland und Österreich. Erste 3 Ergebnisse kostenlos.

Mehr zum Ablauf: KI-Vertragsprüfung

Passende Prüf-Seiten

Begriffe dazu

Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 30 MRG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 573 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 573c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 575 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte

Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

CheckVertrag Redaktion

Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung

Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Gesetzesübersicht