§ 573c BGB: Kündigungsfristen bei Wohnraummiete
„Absatz 1: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Absatz 4: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Kurz erklärt
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate. Für den Mieter bleibt es immer bei drei Monaten.
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| Mietdauer | Frist des Vermieters |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| ab 5 Jahren | 6 Monate |
| ab 8 Jahren | 9 Monate |
| Mieter, immer | 3 Monate |
| Karenztage | Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats |
| Möblierter Wohnraum in der Vermieterwohnung | § 573c Abs. 3: bis zum 15. zum Monatsende |
| Abweichung zum Nachteil des Mieters | unwirksam, § 573c Abs. 4 |
Was § 573c BGB bedeutet
Diese Norm ist im Mietvertrag eine der häufigsten Fehlerquellen, weil viele Formulare noch die alte Rechtslage abbilden. Bis 2001 verlängerte sich die Frist auch für den Mieter mit der Mietdauer; heute nicht mehr. Steht in einem Vertrag, der Mieter müsse nach acht Jahren mit neun Monaten kündigen, ist das nach Absatz 4 unwirksam, und es bleiben drei Monate. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur für Verträge zu, die diese Staffel vor dem 1. September 2001 individuell vereinbart hatten. Die Karenztage sind die zweite Stolperstelle: Geht die Kündigung erst am vierten Werktag zu, verschiebt sich das Vertragsende um einen vollen Monat. Der Samstag zählt bei der Berechnung der Werktage mit, außer er ist der dritte Werktag – dann verschiebt sich der Stichtag auf den folgenden Montag. Für die Kündigung durch den Vermieter kommt hinzu, dass sie nach § 573 BGB zusätzlich ein berechtigtes Interesse voraussetzt; die Frist allein genügt nicht.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Als Mieter gilt immer die Drei-Monats-Frist, egal was im Vertrag steht. Längere Fristen sind zu deinem Nachteil und damit unwirksam.
- Achte auf die Karenztage: Zugang bis zum dritten Werktag des Monats, sonst zählt der Monat nicht mit.
- Ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB kann ordentlich gar nicht gekündigt werden – dort gilt § 573c BGB nicht.
Und in Österreich?
In Österreich beträgt die Kündigungsfrist des Mieters im Vollanwendungsbereich des MRG einen Monat zum Monatsletzten, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Vermieter braucht einen Kündigungsgrund nach § 30 MRG und muss gerichtlich aufkündigen.
Häufige Fragen
Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Mieter?
Drei Monate, unabhängig davon, wie lange du in der Wohnung wohnst. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.
Zählt der Samstag als Werktag?
Ja, grundsätzlich. Fällt der dritte Werktag aber auf einen Samstag, verschiebt sich der Stichtag nach der Rechtsprechung auf den nächsten Werktag.
Darf im Mietvertrag eine längere Frist für mich stehen?
Nein. Nach § 573c Abs. 4 BGB ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Es bleibt bei drei Monaten.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 30 MRG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 573 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 573c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 575 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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