§ 57 TKG: Minderung und Kündigung bei zu langsamem Internet
„Absatz 4: Bei einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung und der im Vertrag angegebenen Leistung ist der Verbraucher berechtigt, das Entgelt zu mindern oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur vertraglich vereinbarten Leistung.“
Kurz erklärt
Weicht die tatsächliche Leistung eines Internetanschlusses erheblich und kontinuierlich von den im Vertragsinformationsblatt zugesagten Werten ab, kann der Verbraucher das Entgelt anteilig mindern oder den Vertrag fristlos kündigen. Der Nachweis erfolgt über die Messkampagne der Bundesnetzagentur.
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| Punkt | Anforderung |
|---|---|
| Messverfahren | Desktop-App der Bundesnetzagentur (Breitbandmessung) |
| Messumfang | 30 Messungen an 3 verschiedenen Kalendertagen |
| Messungen pro Tag | 10, davon je 5 in zwei zusammenhängenden Blöcken |
| Abweichung minimale Geschwindigkeit | an 2 von 3 Tagen unterschritten |
| Abweichung normalerweise verfügbar | an 2 von 3 Tagen nicht zu 90 % erreicht |
| Rechtsfolge | anteilige Minderung oder fristlose Kündigung |
| Anschluss | Messung per LAN-Kabel, nicht über WLAN |
Was § 57 TKG bedeutet
Diese Norm ist scharf formuliert, scheitert in der Praxis aber häufig am Nachweis. Die Bundesnetzagentur hat dafür ein festes Verfahren vorgegeben: Die Messung muss mit der Desktop-App erfolgen, über ein LAN-Kabel, an drei verschiedenen Kalendertagen mit je zehn Messungen in zwei Blöcken. Erst das daraus erzeugte Messprotokoll gilt als Nachweis. Entscheidend sind die drei Geschwindigkeitsangaben im Vertragsinformationsblatt: minimale, normalerweise verfügbare und maximale Geschwindigkeit. Angreifbar ist der Vertrag, wenn die minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen nicht durchgehend erreicht wird oder die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit an zwei Tagen nicht in mindestens 90 Prozent der Messungen anliegt. Die Minderung bemisst sich am Verhältnis von Ist zu Soll – wer statt 100 nur 50 Mbit/s bekommt, kann das Entgelt entsprechend anteilig kürzen. Sie ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt möglich, für den der Nachweis erbracht wird. Neben der Minderung besteht das Recht zur fristlosen Kündigung, das auch während der Mindestlaufzeit greift.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Messe ausschließlich über LAN mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur. WLAN-Messungen und Drittanbieter-Speedtests werden nicht anerkannt.
- Das Vertragsinformationsblatt mit den drei Geschwindigkeitswerten ist die Grundlage. Ohne es lässt sich nichts belegen.
- Die fristlose Kündigung nach § 57 TKG gilt auch innerhalb der 24-monatigen Mindestlaufzeit.
Und in Österreich?
In Österreich sichert die RTR mit dem RTR-Netztest ein vergleichbares Messverfahren; Ansprüche wegen Minderleistung folgen aus dem allgemeinen Gewährleistungsrecht der §§ 922 ff. ABGB.
Häufige Fragen
Wie weise ich zu langsames Internet nach?
Mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur: 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen, je zehn pro Tag in zwei Blöcken, über LAN-Kabel. Die App erstellt daraus ein Messprotokoll.
Wie viel darf ich mindern?
Im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Leistung. Liegt dauerhaft nur die Hälfte der zugesagten Bandbreite an, ist eine Minderung um die Hälfte der Grundgebühr der Ausgangspunkt.
Kann ich trotz Mindestlaufzeit kündigen?
Ja. Das Kündigungsrecht aus § 57 Abs. 4 TKG besteht unabhängig von der Mindestlaufzeit, wenn die Abweichung nachgewiesen ist.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 922 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 57 TKG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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