Gewährleistungsausschluss

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein Gewährleistungsausschluss soll die Haftung des Verkäufers für Mängel ausschließen. Seine Grenzen sind eng: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer übernommenen Garantie ist er unwirksam (§ 444 BGB), beim Verkauf an Verbraucher greift § 476 BGB. Zwischen Privatleuten ist er dagegen weitgehend zulässig — deshalb steht er in fast jedem privaten Kaufvertrag.

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Gewährleistungsausschluss: Bedeutung im Detail

Ein Gewährleistungsausschluss soll die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ausschließen. Zwischen Privatpersonen ist das grundsätzlich möglich, doch auch hier greift er nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommenen Garantien. Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vollständiger Ausschluss unwirksam; die gesetzliche Verjährung von zwei Jahren beim Neuwarenkauf darf gar nicht, beim Gebrauchtwarenkauf nur unter engen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. In Österreich schützt § 9 KSchG den Verbraucher vor einer Beschränkung der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 444 BGB (Arglist, Garantie), § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf), §§ 434, 437 BGB.
Österreich
§ 9 KSchG, § 928 ABGB (offensichtliche Mängel beim Privatverkauf).

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

Bei einem Händlerkauf an Verbraucher unwirksam. Selbst beim Privatverkauf bleibt die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und zugesicherte Eigenschaften bestehen.

Häufige Fragen

Darf ein Händler die Gewährleistung ausschließen?

Nein, gegenüber Verbrauchern ist ein vollständiger Ausschluss unzulässig. Eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr beim Gebrauchtkauf ist nur bei ausdrücklicher, gesonderter Kenntnisnahme möglich.

Gilt ein Gewährleistungsausschluss auch für Mängel, die ich kannte?

Bei bekannten offensichtlichen Mängeln haftet der Verkäufer nicht. Anders bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Hier bleibt die Haftung bestehen.

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Verwandte Begriffe

Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 9 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 928 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 434 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 444 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 476 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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