Erbauseinandersetzung
Abgeltung aller weiteren Ansprüche
Markiert in 2 von 4 Verträgen
„Mit Zahlung des Ausgleichsbetrags sind sämtliche Ansprüche der Beteiligten aus dem Erbfall abgegolten.“
Markiert wird, ob vorher feststeht, was abgegolten wird: Konten, Hausrat, Ausgleichungspflichten aus Schenkungen zu Lebzeiten (§ 2050 BGB) und später auftauchende Vermögenswerte.