§ 20 AngG: Kündigungsfristen für Angestellte in Österreich
„Das Dienstverhältnis kann vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses staffelt: sechs Wochen, nach zwei Jahren zwei Monate, nach fünf Jahren drei Monate, nach fünfzehn Jahren vier Monate und nach fünfundzwanzig Jahren fünf Monate. Die Kündigung kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden. Der Angestellte kann mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.“
Kurz erklärt
Der Arbeitgeber kann ein Angestelltenverhältnis mit einer nach der Dienstzeit gestaffelten Frist von sechs Wochen bis fünf Monaten kündigen, grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 20 AngG). Der Angestellte kündigt mit einem Monat zum Monatsletzten. Abweichende Termine sind vereinbar, für den Angestellten darf die Frist aber nie länger sein als für den Arbeitgeber.
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| Dienstzeit | Frist des Arbeitgebers |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| nach 2 Jahren | 2 Monate |
| nach 5 Jahren | 3 Monate |
| nach 15 Jahren | 4 Monate |
| nach 25 Jahren | 5 Monate |
| Endtermin | Quartalsende, Monatsende vereinbar |
| Angestellter kündigt | 1 Monat zum Monatsletzten |
Was § 20 AngG bedeutet
Zwei Punkte unterscheiden die österreichische von der deutschen Regelung deutlich. Erstens der Endtermin: Standard ist das Quartalsende, nicht das Monatsende. Das kann die tatsächliche Restlaufzeit erheblich verlängern — wer im Jänner mit sechs Wochen gekündigt wird, geht erst Ende März. Vereinbart werden kann der Monatsletzte als zusätzlicher Termin, und in vielen Arbeitsverträgen steht das auch; ohne eine solche Vereinbarung gilt das Quartal. Zweitens die Seite des Arbeitnehmers: Er kündigt immer mit einem Monat zum Monatsletzten, unabhängig von der Dienstzeit. Eine längere Frist als für den Arbeitgeber darf nicht vereinbart werden (§ 20 Abs. 3 AngG); eine solche Klausel ist unwirksam. Für Arbeiter gilt seit 1. Oktober 2021 dieselbe Regelung, die Angleichung ist abgeschlossen. Kollektivverträge können abweichen, in einzelnen Branchen auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Prüfe im Vertrag, ob neben dem Quartalsende auch der Monatsletzte als Endtermin vereinbart ist. Das verändert das Enddatum erheblich.
- Eine längere Frist für den Angestellten als für den Arbeitgeber ist unwirksam.
- Für Arbeiter gilt seit Oktober 2021 dieselbe Staffel; ältere Verträge bilden das oft noch nicht ab.
Und in Österreich?
§ 20 AngG ist die österreichische Norm. Das deutsche Gegenstück ist § 622 BGB mit Fristen bis zu sieben Monaten, aber zum Monatsende.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Angestellte in Österreich?
Für den Arbeitgeber sechs Wochen bis fünf Monate je nach Dienstzeit, grundsätzlich zum Quartalsende. Der Angestellte kündigt mit einem Monat zum Monatsletzten.
Kann der Monatsletzte als Endtermin vereinbart werden?
Ja, § 20 Abs. 3 AngG lässt den Fünfzehnten und den Letzten eines Kalendermonats als zusätzliche Endtermine zu. Ohne Vereinbarung gilt das Quartalsende.
Gelten diese Fristen auch für Arbeiter?
Ja, seit 1. Oktober 2021. Kollektivverträge einzelner Branchen können abweichende Regelungen enthalten.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 20 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 622 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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