§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Gesetzeswortlaut
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere unwirksam: Bestimmungen, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen; unangemessen lange Nachfristen; Rücktritts- und Änderungsvorbehalte ohne sachlichen Grund; Erklärungsfiktionen ohne besonderen Hinweis; Zugangsfiktionen; sowie Bestimmungen, die die Abwicklung nach Rücktritt oder Kündigung einseitig zu Lasten des Kunden regeln.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

§ 308 BGB verbietet acht Klauselarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie unangemessen sind – unter anderem unbestimmte Annahme- und Leistungsfristen, Änderungsvorbehalte, fingierte Erklärungen und den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts. Anders als bei § 309 BGB prüft das Gericht die Angemessenheit im Einzelfall.

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Die wichtigsten Verbote des § 308 BGB
NummerVerbotene Klausel
Nr. 1unangemessen lange oder unbestimmte Annahme- und Leistungsfrist
Nr. 1aZahlungsfrist über 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung
Nr. 1bÜberprüfungs- oder Abnahmefrist über 15 Tage
Nr. 2unangemessen lange Nachfrist für den Verwender
Nr. 3Rücktrittsvorbehalt ohne sachlich gerechtfertigten Grund
Nr. 4Änderungsvorbehalt ohne Zumutbarkeit für den Kunden
Nr. 5fingierte Erklärung ohne Hinweis und angemessene Frist
Nr. 6Zugangsfiktion für besonders wichtige Erklärungen

Was § 308 BGB bedeutet

Der Unterschied zu § 309 BGB liegt im Wort insbesondere und in den Wertungsbegriffen: § 309 BGB verbietet ohne Wenn und Aber, § 308 BGB verbietet, soweit die Klausel unangemessen ist. Deshalb kommt es hier auf den Zuschnitt an. Praktisch am wichtigsten sind drei Fälle. Nr. 4, der Änderungsvorbehalt: Eine Klausel, nach der der Anbieter Leistung oder Preis einseitig ändern darf, ist nur wirksam, wenn Anlass und Umfang der Änderung im Text erkennbar sind und die Änderung dem Kunden zumutbar ist – ein pauschaler Vorbehalt genügt nie. Nr. 5, die Erklärungsfiktion: Wer aus dem Schweigen des Kunden eine Zustimmung machen will, muss ihm eine angemessene Frist einräumen und ihn zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen. Nr. 1a, die Zahlungsfrist: Zahlungsziele über 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung sind im Zweifel unwirksam – eine Regel, die in Einkaufsbedingungen großer Auftraggeber regelmäßig gerissen wird. Gegenüber Unternehmern gelten die Nummern 1a und 1b unmittelbar, die übrigen Verbote wirken über § 307 BGB als Indiz.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Änderungsvorbehalte brauchen Anlass und Umfang im Klauseltext. Ein Vorbehalt aus wichtigem Grund ohne Konkretisierung reicht nicht.
  • Schweigen darf nur dann als Zustimmung gelten, wenn der Kunde zu Beginn der Frist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  • Zahlungsziele über 30 Tage sind auch im B2B-Geschäft angreifbar, § 308 Nr. 1a BGB gilt dort unmittelbar.

Und in Österreich?

In Österreich entspricht § 6 KSchG dem deutschen Katalog: Absatz 1 enthält absolute Verbote, Absatz 2 solche, die nur bei Aushandlung im Einzelnen wirksam sind. Für Unternehmergeschäfte gilt die Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 Abs. 3 ABGB.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zu § 309 BGB?

§ 309 BGB verbietet Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB nur, soweit sie unangemessen sind. Deshalb kann eine Klausel nach § 308 BGB je nach Ausgestaltung wirksam sein.

Darf mein Anbieter die Leistung einseitig ändern?

Nur wenn die Klausel Anlass und Umfang der Änderung benennt und die Änderung zumutbar ist. Pauschale Änderungsvorbehalte sind nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Gelten diese Verbote auch zwischen Unternehmen?

Die Nummern 1a und 1b unmittelbar. Die übrigen wirken über § 307 BGB als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung, unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 308 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 309 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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