§ 631 BGB: Werkvertrag im Unternehmen richtig gestalten
Beim Werkvertrag schulden Sie oder Ihr Dienstleister nicht Tätigkeit, sondern Ergebnis. Diese eine Weichenstellung entscheidet über Abnahme, Zahlung, Mängelhaftung und im IT-Bereich sogar über Scheinselbstständigkeit.
Kurz gesagt
§ 631 BGB verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Wer nur Tätigkeit schuldet, hat einen Dienstvertrag nach § 611a BGB, ohne Abnahme und ohne Nacherfüllungsanspruch.
Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.
Werkvertrag oder Dienstvertrag: der Erfolgstest
Maßgeblich ist nicht die Überschrift, sondern der geschuldete Inhalt. Fragen Sie: Gibt es ein abnahmefähiges Ergebnis, das objektiv als richtig oder falsch bewertet werden kann?
- Werkvertrag: Software-Modul nach Pflichtenheft, Gutachten, Bauleistung, Messestand
- Dienstvertrag: Beratung nach Aufwand, Wartungsbereitschaft, laufender Support, Agile Teamunterstützung
- Mischformen: Projektvertrag mit Werkanteil (Meilenstein) und Dienstanteil (Betrieb) sauber trennen
Abnahme: der wichtigste Termin im Projekt
Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Verjährung der Mängelrechte beginnt und die Beweislast wechselt zum Besteller. Regeln Sie deshalb ausdrücklich, wie abgenommen wird.
- Abnahmeprotokoll mit Datum, Teilnehmern und Restpunkten
- Fiktive Abnahme nach Fristsetzung (§ 640 Abs. 2 BGB) nur mit klarer Aufforderung nutzen
- Teilabnahmen je Meilenstein, wenn in Phasen geliefert wird
- Abnahmekriterien als messbare Testfälle, nicht als Zufriedenheitsklausel
Vergütung, Nachträge und Kostenanschlag
Ohne Preisabsprache gilt die übliche Vergütung (§ 632 BGB). Überschreitet der Aufwand einen Kostenanschlag wesentlich, muss der Unternehmer unverzüglich anzeigen (§ 650 BGB). Nachtragsprozesse gehören schriftlich in den Vertrag: Wer darf Änderungen beauftragen, in welcher Form, mit welcher Preisfolge.
Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.
Mängelrechte und Verjährung
Nach § 634 BGB kann der Besteller Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Die Verjährung beträgt in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB). Verkürzungen in AGB sind eng begrenzt und bei Vorsatz oder Arglist unwirksam.
Handlungsanweisung: Werkverträge vor Unterschrift prüfen
Diese sechs Punkte kosten in der Praxis am meisten Geld.
- Leistungsbeschreibung mit messbaren Abnahmekriterien statt Zielbeschreibung
- Abnahmeprozess inklusive Fristen und Folgen bei Schweigen
- Zahlungsplan an Meilensteine koppeln, Schlusszahlung erst nach Abnahme
- Haftung auf typischen vorhersehbaren Schaden begrenzen, Kardinalpflichten ausnehmen
- Rechte an Arbeitsergebnissen und Quellcode ausdrücklich übertragen
- Bei Fremdpersonal: Weisungswege trennen, um Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden
Werkvertrag und Dienstvertrag im Vergleich
| Kriterium | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Dienstvertrag (§ 611a BGB) |
|---|---|---|
| Geschuldet | Erfolg, abnahmefähiges Werk | Tätigkeit, kein Erfolg |
| Abnahme | Ja, § 640 BGB | Nein |
| Fälligkeit | Mit Abnahme, § 641 BGB | Nach Zeitabschnitten, § 614 BGB |
| Mängelrechte | Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt | Nur Schadensersatz bei Pflichtverletzung |
| Verjährung | 2 Jahre, Bauwerke 5 Jahre | Regelverjährung 3 Jahre |
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Häufige Fragen
- Wann ist ein IT-Projekt ein Werkvertrag?
- Wenn ein abnahmefähiges Ergebnis geschuldet ist, etwa eine Software nach Pflichtenheft oder eine Migration mit definiertem Endzustand. Reine Teamunterstützung nach Aufwand ist Dienstvertrag.
- Können wir die Abnahme vertraglich ausschließen?
- Nein. Beim Werkvertrag ist die Abnahme gesetzlich vorgesehen. Sie können den Ablauf gestalten, etwa Teilabnahmen oder Abnahmefristen, aber sie nicht wegdefinieren.
- Was passiert, wenn der Besteller die Abnahme verweigert?
- Bei unberechtigter Verweigerung tritt nach Fristsetzung die Abnahmewirkung ein (§ 640 Abs. 2 BGB). Wesentliche Mängel berechtigen dagegen weiterhin zur Verweigerung.
- Darf die Gewährleistung im Werkvertrag auf ein Jahr verkürzt werden?
- In individuell ausgehandelten B2B-Verträgen ist eine Verkürzung eher möglich, in AGB ist sie stark eingeschränkt und bei Arglist oder Körperschäden unwirksam.
- Wie vermeiden wir Scheinselbstständigkeit bei Werkverträgen?
- Klare Gewerkabgrenzung, eigene Arbeitsmittel und Arbeitsorganisation des Dienstleisters, keine Eingliederung in Ihre Teams und keine fachlichen Einzelweisungen an dessen Mitarbeitende.
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