§ 650a BGB: Bauvertrag und Anordnungsrecht

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Absatz 2: Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 650b bis 650h.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Der Bauvertrag ist seit 2018 in §§ 650a ff. BGB eigenständig geregelt. Er erfasst die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Besteller kann Änderungen anordnen, der Unternehmer hat dann Anspruch auf Anpassung der Vergütung.

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Bauvertragsrecht §§ 650a ff. BGB
RegelungInhalt
§ 650bAnordnungsrecht nach 30 Tagen Einigungsversuch
§ 650cVergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten plus Zuschläge
§ 650c Abs. 380 % des Nachtragsangebots vorläufig abrechenbar
§ 650fBauhandwerkersicherung, auf Verlangen zu stellen
§ 650gZustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme
§ 650hKündigung des Bauvertrags bedarf der Schriftform
§ 650i ff.Verbraucherbauvertrag: Baubeschreibung, Widerruf, Abschlagsgrenze

Was § 650a BGB bedeutet

Die Reform von 2018 hat für Bauverträge Regeln geschaffen, die es im allgemeinen Werkvertragsrecht nicht gab. Am wichtigsten ist das Anordnungsrecht des § 650b BGB: Der Besteller kann eine Änderung des Werkerfolgs verlangen; die Parteien sollen sich binnen 30 Tagen über die Mehrvergütung einigen, danach kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen. Der Unternehmer muss ausführen, es sei denn, die Änderung ist ihm unzumutbar. Für die Vergütung gilt § 650c BGB: Maßgeblich sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; solange gestritten wird, darf der Unternehmer 80 Prozent seines Nachtragsangebots vorläufig abrechnen. Für Verbraucher kommt der Verbraucherbauvertrag der §§ 650i ff. BGB hinzu: Der Unternehmer schuldet eine Baubeschreibung mit verbindlichen Angaben zur Bauzeit, der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, und Abschlagszahlungen sind auf 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach § 650h BGB der Schriftform – eine E-Mail genügt nicht.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe, ob der Vertrag das Anordnungsrecht abbedingt oder die Vergütungsfolgen einseitig regelt. In AGB ist das häufig unwirksam.
  • Bei einem Verbraucherbauvertrag muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zur Bauzeit enthalten; fehlen sie, gilt die Auslegung zu Lasten des Unternehmers.
  • Die Kündigung eines Bauvertrags braucht Schriftform mit Unterschrift, nicht nur Textform.

Und in Österreich?

In Österreich gibt es kein eigenes gesetzliches Bauvertragsrecht; maßgeblich sind der Werkvertrag der §§ 1165 ff. ABGB und in der Praxis die ÖNORM B 2110, die vertraglich vereinbart werden muss.

Häufige Fragen

Darf der Bauherr während der Bauzeit Änderungen verlangen?

Ja. Nach § 650b BGB kann er eine Änderung verlangen und sie nach 30 Tagen ohne Einigung einseitig anordnen, soweit sie dem Unternehmer zumutbar ist.

Wie viel darf als Abschlag verlangt werden?

Beim Verbraucherbauvertrag höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen. Der Rest wird erst mit der Abnahme fällig.

Kann ich einen Bauvertrag widerrufen?

Beim Verbraucherbauvertrag nach § 650l BGB innerhalb von 14 Tagen, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Belehrung.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1165 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 650a BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 650b BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 650c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 650h BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 650i BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 650l BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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