Büroalltag

Vertragsstrafe im B2B: wann sie wirkt und wann sie kippt

Zwischen Unternehmen sind Vertragsstrafen zulässig und üblich. Unwirksam werden sie meist an derselben Stelle: bei fehlender Obergrenze und fehlendem Verschuldenserfordernis.

Kurz gesagt

Eine Vertragsstrafe im B2B ist wirksam, wenn sie an eine konkrete Pflichtverletzung anknüpft, Verschulden voraussetzt, eine angemessene Obergrenze hat und die Anrechnung auf den Schadensersatz regelt. In vorformulierten Bedingungen sind Strafen ohne Obergrenze oder ohne Verschuldensbezug regelmäßig unwirksam. Anders als gegenüber Verbrauchern ist eine gerichtliche Herabsetzung zwischen Kaufleuten nach § 348 HGB ausgeschlossen.

Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.

Prüfpunkte für die Klausel

Diese fünf Fragen entscheiden über die Wirksamkeit.

  • Ist die sanktionierte Pflicht eindeutig beschrieben?
  • Setzt die Strafe Verschulden voraus oder greift sie verschuldensunabhängig?
  • Gibt es eine Obergrenze, üblich sind 5 bis 10 Prozent des Auftragswerts?
  • Wird die Strafe auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet?
  • Muss die Strafe bei Annahme der Leistung vorbehalten werden (§ 341 Abs. 3 BGB)?

Der Vorbehalt bei Abnahme

Wer eine verspätete Leistung vorbehaltlos annimmt, verliert den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe. Der Vorbehalt muss spätestens bei Annahme erklärt werden, in der Praxis am besten schriftlich im Abnahmeprotokoll.

Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.

Typische unwirksame Formulierungen

Angreifbar sind Strafen „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ohne Höchstsumme, Tagessätze ohne Deckel, Strafen ohne Bezug zum Auftragswert sowie Klauseln, die neben der Strafe den vollen Schadensersatz zusätzlich verlangen.

Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.

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  • Abgleich mit den gesetzlichen Vorgaben, etwa Verzug nach § 286 BGB und Zinsen nach § 288 BGB
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  • Fragen an die Gegenseite zu jeder markierten Klausel

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Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe zwischen Unternehmen sein?
Es gibt keine feste Grenze. In vorformulierten Bedingungen gelten Obergrenzen von etwa 5 Prozent des Auftragswerts als sicher, im Bauumfeld sind bis zu 5 Prozent verbreitet. Ohne Obergrenze ist die Klausel angreifbar.
Kann eine zu hohe Vertragsstrafe herabgesetzt werden?
Zwischen Kaufleuten schließt § 348 HGB die Herabsetzung aus. Die Klausel kann aber insgesamt an der Inhaltskontrolle scheitern, dann entfällt sie ersatzlos.
Vertragsstrafe oder pauschalierter Schadensersatz?
Die Vertragsstrafe soll Druck ausüben und ist unabhängig vom Schaden. Der pauschalierte Schadensersatz schätzt den typischen Schaden und muss den Gegenbeweis eines geringeren Schadens zulassen.
Gilt das auch in Österreich?
Im Grundsatz ja, allerdings kann ein Gericht eine übermäßige Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB mäßigen, zwischen Unternehmern in engeren Grenzen.

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