In der Regel unwirksamArbeitsvertrag

Befristung erst nach Arbeitsantritt unterschrieben

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

So steht sie im Vertrag

„Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03. und endet ohne Kündigung am 28.02. des Folgejahres.“ (Vertrag unterzeichnet am 04.03.)

Kurze Antwort

Wird die Befristungsabrede erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben, ist sie formunwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Wer sich darauf berufen will, muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG).

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Warum die Klausel so bewertet wird

§ 14 Abs. 4 TzBfG verlangt für die Befristung die Schriftform, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Wer zuerst arbeitet und später unterschreibt, hat einen unbefristeten Vertrag geschlossen; die spätere Urkunde ändert daran nichts. Wichtig ist die Frist des § 17 TzBfG: Die Unwirksamkeit muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend gemacht werden, sonst gilt die Befristung als wirksam.

Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 14 Abs. 4 TzBfG (Schriftform), § 16 TzBfG (Folge: unbefristeter Vertrag), § 17 TzBfG (Drei-Wochen-Frist).
Österreich
Eine Befristung bedarf keiner Schriftform, muss aber eindeutig vereinbart sein; aneinandergereihte Kettenbefristungen brauchen jeweils eine sachliche Rechtfertigung.

So wäre die Klausel tragfähig

„Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03. Beide Parteien unterzeichnen diesen Vertrag vor Aufnahme der Tätigkeit.“

Was du jetzt tun solltest

Sieh im Vertrag nach, welches Datum neben den Unterschriften steht, und vergleiche es mit deinem ersten Arbeitstag. Liegt die Unterschrift danach, notiere dir sofort die Drei-Wochen-Frist ab dem geplanten Vertragsende. Sie ist der häufigste Grund, warum ein an sich gewonnener Fall verloren geht.

Häufige Fragen

Was heißt „unbefristet“ in diesem Fall konkret?

Der Vertrag läuft weiter, bis er ordentlich gekündigt wird. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift in Betrieben ab zehn Arbeitnehmern zusätzlich der Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Zählt eine gescannte Unterschrift per E-Mail?

Nein. § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt echte Schriftform. Zulässig ist alternativ die qualifizierte elektronische Signatur, nicht aber ein eingescannter oder eingefügter Namenszug.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 14 TzBfG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 16 TzBfG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 17 TzBfG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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