In der Regel unwirksamArbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

So steht sie im Vertrag

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.“

Kurze Antwort

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Karenzentschädigung ist nichtig (§ 74 Abs. 2 HGB). Der Arbeitnehmer ist nicht gebunden und bekommt auch nichts. Ist eine Entschädigung zugesagt, aber zu niedrig, ist das Verbot nur unverbindlich – dann hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen Einhalten samt Zahlung und freier Tätigkeit.

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Warum die Klausel so bewertet wird

§ 74 Abs. 2 HGB macht die Entschädigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie ganz, ist das Verbot nichtig. Der Arbeitnehmer ist frei und kann auch keine Entschädigung verlangen. Ist die Entschädigung nur zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich: Der Arbeitnehmer darf wählen, ob er sich daran hält und die Entschädigung fordert oder es ignoriert. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB).

Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 74 ff. HGB: Schriftform, Aushändigung der Urkunde, mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, maximal zwei Jahre.
Österreich
§ 36 AngG: Wettbewerbsklauseln gelten nur bei Volljährigkeit, maximal ein Jahr und nur oberhalb einer Entgeltgrenze; eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend, § 37 AngG begrenzt aber die Durchsetzbarkeit.

So wäre die Klausel tragfähig

„Für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlässt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit für unmittelbare Wettbewerber im Gebiet X. Der Arbeitgeber zahlt hierfür eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.“

Was du jetzt tun solltest

Unterscheide sorgfältig zwischen „nichtig“ (keine Entschädigung vereinbart) und „unverbindlich“ (zu geringe Entschädigung). Die Rechtsfolgen sind völlig verschieden. Vor einem Jobwechsel lohnt hier eine anwaltliche Bestätigung, weil bei Fehleinschätzung eine Vertragsstrafe droht.

Häufige Fragen

Gilt das Verbot auch bei Eigenkündigung?

Ja, ein wirksames Wettbewerbsverbot gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat. Kündigt der Arbeitgeber ohne vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich dieser aber unter Umständen vom Verbot lösen.

Wie wird die Karenzentschädigung berechnet?

Aus den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, also inklusive variabler Bestandteile wie Boni und Sachbezügen. Anderweitiger Verdienst wird begrenzt angerechnet.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 37 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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