In der Regel unwirksamArbeitsvertrag

Ausschlussfrist von zwei Monaten

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

So steht sie im Vertrag

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“

Kurze Antwort

Eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ist unwirksam – zulässig sind mindestens drei Monate je Stufe. Zusätzlich muss die Klausel Textform genügen lassen und den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen (§ 3 MiLoG). Fehlt eines davon, fällt die Frist ganz weg und es gilt die dreijährige Verjährung.

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Warum die Klausel so bewertet wird

Das BAG hält Fristen unter drei Monaten für eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB); eine Rettung auf drei Monate findet nicht statt, die Klausel entfällt komplett. Hinzu kommen zwei weitere Fehler: Seit dem 1.10.2016 darf für die Geltendmachung höchstens Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB), und Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn sind nach § 3 MiLoG unabdingbar und müssen ausdrücklich ausgenommen sein.

Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 307 BGB, § 309 Nr. 13 BGB, § 3 MiLoG, § 202 Abs. 1 BGB (Vorsatzhaftung); ohne wirksame Klausel gilt die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Österreich
Verfallfristen ergeben sich meist aus dem anwendbaren Kollektivvertrag und liegen häufig bei drei bis sechs Monaten. Sie gelten auch dann, wenn der Arbeitsvertrag dazu schweigt.

So wäre die Klausel tragfähig

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung.“

Was du jetzt tun solltest

Verlass dich nicht auf die Unwirksamkeit: Mach offene Ansprüche vorsorglich innerhalb von drei Monaten in Textform geltend. Eine E-Mail mit Bezifferung reicht. Fällt die Klausel weg, hast du dagegen drei Jahre Zeit.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn die Klausel unwirksam ist?

Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Aus zwei Monaten werden also faktisch bis zu vier Jahre.

Reicht eine E-Mail zur Geltendmachung?

Ja, sofern Textform verlangt wird und mehr darf die Klausel gar nicht verlangen. Beziffere den Anspruch konkret und speichere den Sendenachweis.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 195 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 202 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 3 MiLoG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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