Erbvertrag vs. Testament vs. Schenkung zu Lebzeiten – was wann sinnvoll ist
Kurz erklärt
Wer sein Vermögen geordnet weitergeben will, hat drei Hauptinstrumente: Testament, Erbvertrag und Schenkung zu Lebzeiten. Sie unterscheiden sich in Form, Bindungswirkung und Steuerfolgen erheblich.
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1. Form und Errichtung
Testament: eigenhändig oder notariell, jederzeit widerrufbar. Erbvertrag: zwingend notariell (DE: § 2276 BGB, AT: § 1249 ABGB), bindend. Schenkung: formfrei bei Übergabe, sonst Notariatsakt (AT) bzw. notarielle Beurkundung (DE: § 518 BGB).
2. Bindungswirkung
Testament: einseitig widerrufbar. Erbvertrag: nur unter engen Voraussetzungen einseitig kündbar (Verfehlung, vereinbartes Rücktrittsrecht). Schenkung: vollzogen = endgültig, Rückforderung nur bei groben Verfehlungen oder Notbedarf des Schenkers.
3. Pflichtteil
DE: 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB), kann durch keines der drei Instrumente entzogen werden. AT: ebenfalls 50 % (§ 759 ABGB), Schenkungen der letzten 2 Jahre vor Tod werden hinzugerechnet, an Pflichtteilsberechtigte unbegrenzt.
4. Steuerliche Folgen
DE: ErbStG mit Freibeträgen alle 10 Jahre (Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €). Schenkungen erlauben mehrfache Nutzung der Freibeträge. AT: keine Erbschafts-/Schenkungssteuer seit 2008, aber Grunderwerbsteuer auf Liegenschaften.
5. Wann was sinnvoll ist
Testament: wenn maximale Flexibilität nötig ist. Erbvertrag: wenn Bindungswirkung gewünscht ist (z. B. Patchwork, Unternehmensnachfolge, Versorgungszusagen). Schenkung: wenn Vermögen zu Lebzeiten übergeben werden soll. Oft kombiniert mit Wohnrecht, Nießbrauch oder Übergabeverträgen.
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Häufige Fragen
Kann ich einen Erbvertrag wieder loswerden?
Nur unter engen Bedingungen: vereinbartes Rücktrittsrecht, schwere Verfehlung der Vertragspartei (DE: § 2294 BGB, AT: § 1253 ABGB) oder einvernehmliche Aufhebung. Einseitiger Rücktritt ist die Ausnahme.
Welche Variante ist günstiger?
Testament eigenhändig kostet nichts. Erbvertrag und notarielle Schenkung kosten je nach Wert ca. 0,5–1,5 % des Vermögens. Steuerlich kann eine frühe Schenkung in DE durch Mehrfachnutzung der Freibeträge günstiger sein.
Was, wenn ich Erbvertrag und Testament habe?
Der Erbvertrag geht vor, soweit er etwas regelt (DE: § 2289 BGB). Ein späteres Testament ist nur wirksam, soweit es den Erbvertrag nicht beeinträchtigt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1249 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 1253 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 759 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 2276 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 2289 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 2294 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 2303 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 518 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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