Handelskauf und Liefervertrag prüfen: Rügepflicht, Gefahrübergang, Lieferzeit
Im Handelskauf verlieren Unternehmen ihre Mängelrechte selten wegen schlechter Verträge, sondern weil im Wareneingang niemand rechtzeitig gerügt hat.
Kurz gesagt
Prüfen Sie im Liefervertrag fünf Punkte: die Rügepflicht nach § 377 HGB und Ihren Wareneingangsprozess, den Gefahrübergang samt Incoterm, verbindliche Liefertermine mit Rechtsfolge bei Verzug, Vertragsstrafen mit Obergrenze sowie den Eigentumsvorbehalt in verlängerter oder erweiterter Form. Ohne unverzügliche Rüge gilt die Ware als genehmigt.
Erst am eigenen Vertrag prüfen, dann entscheiden: die ersten drei Fundstellen sind kostenlos.
§ 377 HGB: der teuerste Prozessfehler im Einkauf
Untersuchen Sie gelieferte Ware unverzüglich und rügen Sie offene Mängel sofort schriftlich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Fehlt die Rüge, entfallen die Mängelrechte, unabhängig davon, wie eindeutig der Mangel ist.
Klauseln mit Kostenwirkung
Diese Punkte markiert die Vorprüfung in Liefer- und Einkaufsverträgen.
- Unverbindliche Liefertermine ("voraussichtlich") ohne Verzugsfolge
- Gefahrübergang bereits ab Werk, während der Transport von Ihnen versichert werden muss
- Selbstbelieferungsvorbehalt ohne zeitliche Grenze
- Preisgleitklausel für Material und Energie ohne Obergrenze
- Eigentumsvorbehalt in erweiterter Form mit Kontokorrentbindung
- Ausschluss der Haftung für Mangelfolgeschäden
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Anlass im Unternehmen: Einkauf und Wareneingang
Prüfen Sie neue Lieferantenbedingungen vor der ersten Bestellung und Rahmenverträge vor der Verlängerung. Parallel gehört ein dokumentierter Wareneingangsprozess mit Prüfschritt und Mustertext für die Mängelrüge in die Ablage, damit die Frist im Alltag nicht verstreicht.
Incoterms richtig lesen
Incoterms regeln Kosten- und Gefahrtragung, nicht die Mängelhaftung. EXW und FCA verlagern das Transportrisiko früh auf Sie, DAP und DDP verschieben es zum Lieferanten. Prüfen Sie, ob die Versicherung dazu passt.
Häufige Incoterms und ihre Wirkung
| Klausel | Gefahrübergang | Transportkosten |
|---|---|---|
| EXW | ab Werk des Verkäufers | Käufer |
| FCA | Übergabe an Frachtführer | Käufer |
| CPT / CIP | Übergabe an Frachtführer | Verkäufer (CIP inkl. Versicherung) |
| DAP | am benannten Bestimmungsort | Verkäufer |
| DDP | am Bestimmungsort, verzollt | Verkäufer |
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Häufige Fragen
- Wie schnell müssen wir Mängel rügen?
- Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis sind das je nach Ware ein bis wenige Werktage nach Ablieferung oder nach Entdeckung eines versteckten Mangels.
- Gilt § 377 HGB auch bei Werklieferungsverträgen?
- Ja, bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen gilt die Rügepflicht entsprechend. Prüfen Sie die vertragliche Einordnung, weil sie über Abnahme und Verjährung mitentscheidet.
- Was bringt die KI-Prüfung im Einkauf konkret?
- Sie sehen je Vertrag, wo Termine unverbindlich sind, wo das Transportrisiko liegt, welche Strafen greifen und welche Haftung ausgeschlossen wurde. Das ergibt eine Verhandlungsliste statt eines Bauchgefühls.
- Können wir Rahmen- und Einzelverträge zusammen prüfen?
- Ja. Laden Sie Rahmenvertrag, Einkaufsbedingungen und Einzelbestellung hoch, die Auswertung zeigt Widersprüche zwischen den Dokumenten.
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