Immobilienrecht
Begriffe rund um Kaufvertrag, Notar, Grundbuch, Auflassungsvormerkung und Bauträgervertrag.
Abnahme
Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Verjährung startet und die Beweislast kehrt sich um.
- Deutschland
- § 640 BGB; bei VOB/B-Verträgen zusätzlich § 12 VOB/B mit förmlicher und fiktiver Abnahme. Vorbehalt bekannter Mängel im Protokoll zwingend.
- Österreich
- § 1168a ABGB und Übernahme nach § 1170 ABGB; die Übernahme löst Fälligkeit des Werklohns und Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
Auflassungsvormerkung
Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs im Grundbuch.
- Deutschland
- § 883 BGB. Vom Notar veranlasst, schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers bis zur Eintragung als Eigentümer.
- Österreich
- Pendant ist die Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch (§ 53 GBG). Sie sichert den Rang allerdings nur für ein Jahr.
Baulast
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde, steht NICHT im Grundbuch.
- Deutschland
- Landesbauordnungen, z. B. § 83 BauO NRW. Einsicht ins Baulastenverzeichnis bei berechtigtem Interesse. Bayern und Brandenburg kennen keine Baulast, dort wird über Dienstbarkeiten gearbeitet.
- Österreich
- Kein direktes Pendant. Vergleichbare Wirkung entfalten Bauauflagen im Baubewilligungsbescheid sowie grundbücherlich eingetragene Servitute.
BTVG (Bauträgervertragsgesetz, AT)
Österreichisches Schutzgesetz für Bauträger-Käufer.
- Deutschland
- Vergleichbar ist die MaBV mit ihrem siebenstufigen Ratenplan.
- Österreich
- §§ 7 ff. BTVG: verpflichtende Sicherung, verpflichtender Treuhänder, Ratenplan nach Baufortschritt. Ein Haftrücklass von 2 % bleibt bis nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten.
Kaufpreisfälligkeit
Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis zu zahlen ist. Darf nie vor abgesicherter Vormerkung liegen.
- Deutschland
- Der Notar erstellt die Fälligkeitsmitteilung erst, wenn Vormerkung und Lastenfreistellung gesichert sind. Verzugszinsen laufen erst ab Zugang dieser Mitteilung.
- Österreich
- Der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst frei, wenn Lastenfreiheit und Rangordnung gesichert sind; bis dahin liegt das Geld auf dem Treuhandkonto.
Lastenfreistellung
Löschung von Hypotheken, Grundschulden oder Wegerechten zum Eigentumsübergang.
- Deutschland
- Notar holt Löschungsbewilligungen ein. Käufer zahlt erst nach Fälligkeitsmitteilung, die die gesicherte Lastenfreiheit voraussetzt.
- Österreich
- Treuhänderische Abwicklung über Notar oder Rechtsanwalt sichert die Lastenfreiheit; der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst nach Vorliegen aller Löschungsquittungen frei.
MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
Schutzgesetz für Bauträger-Käufer in Deutschland mit gesetzlichem Ratenplan.
- Deutschland
- § 3 MaBV: höchstens 7 Raten, max. 30 % nach Beginn der Erdarbeiten. Für den Käufer nachteilige Abweichungen sind unwirksam (§ 12 MaBV).
- Österreich
- Vergleichbar ist das BTVG (Bauträgervertragsgesetz) mit Ratenplan- oder grundbücherlicher Sicherung.
Nießbrauch
Recht, fremdes Eigentum zu nutzen und Erträge zu ziehen, meist auf Lebenszeit.
- Deutschland
- §§ 1030 ff. BGB. Mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich, weil der kapitalisierte Nießbrauchswert vom Verkehrswert abgezogen wird.
- Österreich
- Fruchtgenuss nach § 509 ABGB mit im Kern gleicher Wirkung.
Notarielle Beurkundung
Förmliche Form für bestimmte Verträge. Notar liest vor, klärt auf, beurkundet.
- Deutschland
- BeurkG. Nach § 17 Abs. 2a BeurkG muss Verbrauchern der Entwurf mindestens 14 Tage vor dem Termin vorliegen. Materiell: §§ 311b, 1410, 2276 BGB.
- Österreich
- NotAktsG mit vergleichbaren Belehrungspflichten. Beurkundungspflichtig sind unter anderem Ehepakte, Erbverträge und Schenkungen ohne wirkliche Übergabe.
Treuhand
Notar oder Anwalt verwaltet Geld und Dokumente neutral, bis Bedingungen erfüllt sind.
- Deutschland
- Das Notaranderkonto ist möglich, aber nach § 57 BeurkG nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse zulässig. Der Regelfall ist die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung.
- Österreich
- Standard beim Immobilienkauf. Der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst frei, wenn Lastenfreiheit und Eintragungsfähigkeit gesichert sind; die Abwicklung ist über die Kammer versichert.
Wegerecht / Servitut
Recht eines Dritten, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren.
- Deutschland
- Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB. Die Unterhaltungslast trägt im Zweifel der Berechtigte (§ 1020 BGB). Das gesetzliche Notwegerecht (§ 917 BGB) greift nur bei völlig fehlender Verbindung zum öffentlichen Weg.
- Österreich
- Servitut nach §§ 472 ff. ABGB, ebenfalls im Grundbuch (C-Blatt) einzutragen. Ersitzung nach 30 Jahren möglich.
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