Vertragsrecht

Allgemeine vertragsrechtliche Begriffe wie Aufrechnung, Verzug, Rücktritt, Treu und Glauben.

  • Abschlagszahlung

    Teilzahlung auf eine bereits erbrachte Leistung, die Schlussrechnung folgt später.

    Deutschland
    § 632a BGB (Werkvertrag), § 650m BGB (Verbraucherbauvertrag, max. 90 % vor Abnahme), § 3 MaBV (Bauträger, 7 Raten). Umsatzsteuerlich ist die Abschlagsrechnung eine Rechnung nach § 14 UStG.
    Österreich
    Teilzahlungen nach Baufortschritt sind üblich; beim Bauträgervertrag gilt der Ratenplan des BTVG oder eine grundbücherliche Sicherstellung.
  • Addendum (Nachtrag zum Vertrag)

    Ein Addendum ist ein Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag: Es ändert oder ergänzt einzelne Ziffern, während der Ursprungsvertrag im Übrigen unverändert weitergilt. Formvorschriften des Hauptvertrags gelten auch für den Nachtrag.

    Deutschland
    Schriftformklauseln (§ 127 BGB) und gesetzliche Formvorschriften wie § 311b BGB gelten für Nachträge fort. Beim Arbeitsvertrag ist das Nachweisgesetz zu beachten.
    Österreich
    Formvorbehalte nach § 884 ABGB wirken auch für Änderungen; Beurkundungspflichten bleiben bestehen.
  • Anfechtung (Irrtum, Täuschung, Drohung)

    Mit der Anfechtung wird ein Vertrag rückwirkend beseitigt, wenn ein Irrtum, eine arglistige Täuschung oder eine Drohung vorlag. Beim Irrtum nach § 119 BGB musst du unverzüglich reagieren, bei Täuschung hast du ein Jahr Zeit.

    Deutschland
    §§ 119, 122, 123, 142, 143 BGB. Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner, formfrei, aber beweisbar dokumentieren.
    Österreich
    §§ 870–872 ABGB. Beim Geschäftsirrtum ist Anpassung des Vertrags möglich (§ 872 ABGB); Verjährung der Irrtumsanfechtung drei Jahre (§ 1487 ABGB).
  • Aufrechnung

    Bei der Aufrechnung verrechnest du eine eigene fällige Forderung mit der Forderung der Gegenseite, sodass nur der verbleibende Saldo gezahlt wird.

    Deutschland
    § 387 BGB: Aufrechnung erfordert Gleichartigkeit und Fälligkeit; § 309 Nr. 3 BGB begrenzt Aufrechnungsausschlüsse in AGB gegenüber Verbrauchern.
    Österreich
    § 1438 ABGB; Aufrechnungsabreden unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.
  • AV-Vertrag (Auftragsverarbeitung)

    Vertrag zwischen Verantwortlichem und Dienstleister, der regelt, wie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Nach Art. 28 DSGVO zwingend und mit festem Pflichtinhalt.

    Deutschland
    Art. 28 DSGVO, ergänzend § 62 BDSG für Behörden. Verstöße sind eigenständig bußgeldbewehrt, unabhängig davon, ob ein Datenleck eingetreten ist.
    Österreich
    Art. 28 DSGVO gilt unmittelbar; ergänzend das DSG. Die Datenschutzbehörde prüft AV-Verträge regelmäßig im Rahmen von Beschwerdeverfahren mit.
  • Bürgschaft

    Drittversprechen, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt.

    Deutschland
    §§ 765 ff. BGB; selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 771 BGB; AGB-Grenzen nach § 307 BGB.
    Österreich
    § 1346 ABGB; Bürgschaft auf erstes Verlangen gegenüber Verbrauchern nach § 6 KSchG kritisch.
  • Change-of-Control-Klausel

    Eine Change-of-Control-Klausel gibt der Gegenseite Sonderrechte, sobald sich die Eigentümerstruktur eines Vertragspartners ändert, typischerweise ein außerordentliches Kündigungsrecht.

    Deutschland
    Kein Gesetzesparagraf; Gestaltungsfreiheit nach §§ 305 ff. BGB begrenzt durch die AGB-Inhaltskontrolle. Bei Darlehen häufig kombiniert mit § 490 BGB.
    Österreich
    Vertragsfreiheit nach ABGB; Grenze bildet § 879 ABGB. Bei GmbH-Anteilen zusätzlich Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag.
  • Digitale Unterschrift

    Sammelbegriff für elektronische Signaturen. Rechtlich entscheidend ist die Stufe: Nur die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die gesetzliche Schriftform.

    Deutschland
    §§ 126, 126a, 127 BGB, eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Ausgeschlossen unter anderem bei Arbeitszeugnis, Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Bürgschaft von Privatpersonen.
    Österreich
    Signaturgesetz und eIDAS. Die qualifizierte Signatur, etwa per ID Austria, erfüllt die Schriftform nach § 886 ABGB. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa bei letztwilligen Verfügungen.
  • DSGVO im Vertrag

    Die Datenschutz-Grundverordnung regelt europaweit, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Verträge brauchen dafür eine eigene Rechtsgrundlage und klare Regeln zu Zweck, Dauer und Weitergabe.

    Deutschland
    DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Bußgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
    Österreich
    DSGVO in Verbindung mit dem österreichischen DSG. Zuständig ist die Datenschutzbehörde; Verbandsklagen sind seit 2023 möglich.
  • eIDAS-Verordnung

    EU-Verordnung, die elektronische Signaturen und Vertrauensdienste einheitlich regelt.

    Deutschland
    § 126a BGB: Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform. Ausgeschlossen bleibt sie u. a. bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB) und Bürgschaften von Verbrauchern.
    Österreich
    § 4 SVG: Die QES erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit. Ausnahmen bestehen etwa im Familien- und Erbrecht.
  • Essentialia negotii

    Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags, über die sich beide Seiten einigen müssen, damit überhaupt ein Vertrag zustande kommt.

    Deutschland
    Folgt aus §§ 145 ff. BGB (Antrag und Annahme). Offener Dissens über einen wesentlichen Punkt bedeutet nach § 154 BGB, dass kein Vertrag geschlossen ist.
    Österreich
    § 869 ABGB verlangt eine bestimmte und verständliche Willenserklärung; fehlende Bestimmtheit der Hauptpunkte verhindert das Zustandekommen.
  • Fahrlässigkeit

    Verschuldensform, bei der jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne den Schaden zu wollen.

    Deutschland
    § 276 BGB definiert Fahrlässigkeit; § 309 Nr. 7 BGB verbietet den Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden in AGB.
    Österreich
    § 1294 ABGB unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Haftungsausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden.
  • Force Majeure (Höhere Gewalt)

    Klausel, die bei unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen von der Leistungspflicht befreit.

    Deutschland
    Kein eigener Paragraf. Rechtlicher Rahmen: § 275 BGB (Unmöglichkeit), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 286 Abs. 4 BGB (kein Verzug ohne Vertretenmüssen).
    Österreich
    § 1447 ABGB (Untergang der Leistung, Zufall) und § 1168 ABGB beim Werkvertrag. Auch hier ist die vertragliche Klausel maßgeblich.
  • Forderungsabtretung (Zession)

    Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.

    Deutschland
    §§ 398 ff. BGB. Schuldnerschutz nach § 407 BGB, Abtretungsverbot nach § 399 BGB, Ausnahme für Handelsgeschäfte nach § 354a HGB.
    Österreich
    §§ 1392 ff. ABGB. Der Schuldner leistet bis zur Verständigung befreiend an den Altgläubiger; Abtretungsverbote wirken grundsätzlich auch gegenüber Dritten.
  • Frist

    Ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muss. Beginn und Ende richten sich nach den §§ 187 bis 193 BGB.

    Deutschland
    §§ 187 bis 193 BGB regeln Beginn, Ende und Verschiebung. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag dürfen drei Monate nicht unterschreiten.
    Österreich
    §§ 902 f. ABGB enthalten vergleichbare Regeln. Auch dort wird der Ereignistag nicht mitgerechnet und das Fristende an Wochenenden oder Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben.
  • Gerichtsstandsklausel

    Eine Gerichtsstandsklausel legt fest, an welchem Ort im Streitfall geklagt wird. Gegenüber Verbrauchern ist sie nach § 38 ZPO grundsätzlich unwirksam, zwischen Kaufleuten dagegen frei vereinbar.

    Deutschland
    §§ 12 ff., 38 ZPO. Im Verbraucherverhältnis unwirksam; im B2B zwischen Kaufleuten frei vereinbar.
    Österreich
    § 104 JN erlaubt Gerichtsstandsvereinbarungen; § 14 KSchG schützt Verbraucher, die grundsätzlich an ihrem Wohnsitz geklagt werden müssen.
  • Gesellschafter

    Person oder Unternehmen, die einen Anteil an einer Gesellschaft hält und dadurch Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erwirbt.

    Deutschland
    GmbH-Recht in §§ 14 ff. GmbHG, Personengesellschaften seit dem MoPeG in §§ 705 ff. BGB und §§ 105 ff. HGB.
    Österreich
    GmbH-Gesetz (§§ 61 ff. GmbHG) sowie Regeln zur OG und KG im UGB; die GesbR ist in §§ 1175 ff. ABGB geregelt.
  • Gesellschaftsvertrag

    Vertrag, der Zweck, Anteile, Geschäftsführung und Ausstieg einer Gesellschaft regelt.

    Deutschland
    §§ 2, 3 GmbHG; für die GbR seit dem MoPeG §§ 705 ff. BGB mit der Option der Eintragung ins Gesellschaftsregister.
    Österreich
    § 4 GmbHG (Notariatsakt erforderlich); für die OG und KG §§ 105 ff. UGB. Gründungsprivilegierte GmbH mit reduzierter Stammeinlage möglich.
  • Gewährleistung

    Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe schon vorhanden waren. Sie gilt zwei Jahre und muss nicht vereinbart werden, anders als eine freiwillige Garantie.

    Deutschland
    §§ 434 ff., 437, 438 BGB; Werkvertrag §§ 633 ff. BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 477 BGB (Beweislastumkehr 12 Monate).
    Österreich
    §§ 922 ff. ABGB. Zwei Jahre bei beweglichen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen; Vermutungsfrist ein Jahr (§ 924 ABGB). Zusätzlich Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).
  • Gewährleistungsausschluss

    Vereinbarung, dass der Verkäufer für Mängel nicht haftet, mit strengen gesetzlichen Grenzen.

    Deutschland
    § 444 BGB (Arglist, Garantie), § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf), §§ 434, 437 BGB.
    Österreich
    § 9 KSchG, § 928 ABGB (offensichtliche Mängel beim Privatverkauf).
  • Haftungsausschluss

    Klausel, die Haftung für Schäden begrenzt oder ausschließt.

    Deutschland
    § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatz), § 309 Nr. 7 BGB (Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit in AGB), § 307 BGB (Kardinalpflichten).
    Österreich
    § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Ausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden gegenüber Verbrauchern; § 879 ABGB erfasst gröblich benachteiligende Klauseln.
  • Irrtum

    Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Nur bestimmte Irrtümer berechtigen zur Anfechtung des Vertrags.

    Deutschland
    § 119 BGB (Anfechtungsgründe), § 121 BGB (unverzügliche Anfechtung), § 122 BGB (Schadensersatz), § 142 BGB (Rückwirkung).
    Österreich
    § 871 ABGB lässt die Irrtumsanfechtung zu, wenn der Irrtum vom Partner veranlasst wurde, ihm auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Die Frist beträgt drei Jahre; § 872 ABGB erlaubt bei unwesentlichem Irrtum die Vertragsanpassung.
  • Konkludentes Handeln (konkludent)

    Konkludent heißt: durch schlüssiges Verhalten erklärt, ohne ausdrückliches Wort und ohne Unterschrift. Wer Ware aufs Kassenband legt und bezahlt, schließt konkludent einen Kaufvertrag.

    Deutschland
    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: § 545 BGB. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Erklärung (z. B. § 362 HGB).
    Österreich
    Konkludente Erklärungen nach § 863 ABGB. Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags: § 1114 ABGB.
  • Leistungsstörung

    Jede Abweichung von der vereinbarten Vertragserfüllung: Verzug, Unmöglichkeit, Mangel oder Pflichtverletzung.

    Deutschland
    § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), § 323 BGB (Rücktritt), § 634 BGB (Werkvertrag).
    Österreich
    § 918 ABGB (Verzug), § 922 ABGB (Unmöglichkeit), § 933 ABGB (Mangelhafte Leistung).
  • Letter of Intent (LOI)

    Absichtserklärung vor dem eigentlichen Vertrag. Meist ohne Abschlusspflicht, aber selten ganz unverbindlich.

    Deutschland
    Bindende Teile werden nach §§ 145 ff. BGB ausgelegt; Abbruchhaftung über culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB).
    Österreich
    Vorvertrag ausdrücklich geregelt in § 936 ABGB; auch hier gilt die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
  • Lizenzvertrag

    Vertrag, der Nutzungsrechte an einem Schutzrecht oder Werk gegen Vergütung einräumt.

    Deutschland
    §§ 31, 31a, 32, 32a, 34, 35 UrhG; bei Marken § 30 MarkenG, bei Patenten § 15 PatG. Softwarelizenzen zusätzlich §§ 69a ff. UrhG.
    Österreich
    §§ 24 ff. UrhG (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht). Auch hier ist eine Nachvergütung bei grobem Missverhältnis anerkannt.
  • Mangel

    Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, Voraussetzung für alle Gewährleistungsrechte.

    Deutschland
    § 434 BGB (Sachmangel), § 435 BGB (Rechtsmangel), § 633 BGB (Werkmangel). Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist gegenüber Verbrauchern nur mit gesondertem Hinweis wirksam.
    Österreich
    § 922 ABGB: Der Übergeber haftet dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  • Mängelbeseitigungsanspruch

    Recht, bei einem Mangel zunächst kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.

    Deutschland
    § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung), § 634 Nr. 1 BGB (Werkvertrag), § 475 BGB (Verbrauchsgüterkauf).
    Österreich
    § 932 ABGB (Mängelhaftung), § 8 KSchG bei Verbraucherverträgen.
  • Nebenabreden

    Nebenabreden sind Zusatzvereinbarungen neben dem Hauptvertrag. Sie gelten grundsätzlich auch mündlich, müssen im Streitfall aber von derjenigen Seite bewiesen werden, die sich auf sie beruft.

    Deutschland
    § 550 BGB (Schriftformerfordernis), § 125 BGB (Formmangel); Beweislast liegt bei der Partei, die eine Nebenabrede behauptet.
    Österreich
    § 883 ABGB (Beweislast); Schriftformklauseln nach § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern streng auszulegen.
  • Optionsrecht

    Vertraglich vereinbartes Recht, später eine Entscheidung zu treffen oder einen Vertrag abzuschließen.

    Deutschland
    §§ 312, 315 BGB (Bestimmungsrecht), § 463 BGB (Vorkaufsrecht); Optionsverträge sind Verpflichtungsgeschäfte.
    Österreich
    § 1062 ABGB (Vorkaufsrecht); Optionsrechte nach allgemeinen Vertragsregeln, Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein.
  • Pflichtverletzung

    Nichterfüllung oder vertragswidrige Erfüllung einer vereinbarten oder gesetzlichen Pflicht.

    Deutschland
    § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 241 BGB (Leistungspflicht), § 282 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
    Österreich
    § 918 ABGB (Verzug), § 1295 ABGB (Schadensersatz), § 1168 ABGB (Rücktritt).
  • Prokura

    Die Prokura ist die weitreichendste Vollmacht des Handelsrechts: Sie erlaubt fast alle Geschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt (§ 49 HGB). Interne Betragsgrenzen wirken nach außen nicht, gezeichnet wird mit dem Zusatz ppa.

    Deutschland
    §§ 48–53 HGB. Zeichnung mit Zusatz „ppa.“; Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch, nicht konstitutiv.
    Österreich
    §§ 48 ff. UGB, inhaltsgleich. Eintragung ins Firmenbuch, Zeichnung ebenfalls mit „ppa.“.
  • Rahmenvertrag

    Vereinbarung über die Bedingungen künftiger Einzelverträge. Ohne selbst schon eine Leistungspflicht zu begründen.

    Deutschland
    Kein eigener Gesetzestyp; es gelten die Regeln des jeweiligen Einzelvertrags (Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) sowie die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
    Österreich
    Ebenfalls ungeregelter Vertragstyp; Inhaltskontrolle über § 879 ABGB und. Bei Verbrauchern, § 6 KSchG.
  • Rücktritt

    Einseitige Lösung vom Vertrag nach Pflichtverletzung, der Vertrag wird rückabgewickelt.

    Deutschland
    §§ 323, 325, 326, 346 ff. BGB. Rücktrittserklärung ist empfangsbedürftig und formfrei, sollte aber nachweisbar erfolgen.
    Österreich
    § 918 ABGB: Rücktritt bei Verzug nach Setzen einer angemessenen Nachfrist. Beim Fixgeschäft § 919 ABGB ohne Nachfrist.
  • Rücktrittsrecht

    Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner seine Pflicht nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt.

    Deutschland
    § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung), § 346 BGB (Rückabwicklung), § 355 BGB (Widerrufsrecht).
    Österreich
    § 918 ABGB (Verzug), § 1168 ABGB (Rücktritt); Widerrufsrecht bei Fernabsatz nach FAGG.
  • Salvatorische Klausel

    Klausel, die den Rest des Vertrags wirksam hält, wenn eine einzelne Bestimmung unwirksam ist.

    Deutschland
    § 139 BGB kehrt die gesetzliche Vermutung um. In AGB ist die Ersetzungsklausel wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§§ 306, 307 BGB) meist unwirksam.
    Österreich
    § 878 Satz 2 ABGB regelt die Teilnichtigkeit ähnlich. In Verbraucherverträgen greift die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG.
  • Schadensersatz

    Ausgleich des durch Pflichtverletzung entstandenen Schadens. In Geld oder durch Naturalrestitution.

    Deutschland
    §§ 249, 252, 254, 280 ff. BGB; Haftungsgrenzen in AGB nach §§ 307, 309 Nr. 7 BGB.
    Österreich
    §§ 1293 ff. ABGB. Bei leichter Fahrlässigkeit wird grundsätzlich nur der positive Schaden ersetzt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auch der entgangene Gewinn (§ 1324 ABGB).
  • Schriftformklausel

    Klausel, nach der Änderungen des Vertrags nur schriftlich wirksam sind.

    Deutschland
    §§ 125, 126, 126b, 305b BGB. Für langfristige Mietverträge § 550 BGB mit erheblichem Kündigungsrisiko bei Formmängeln.
    Österreich
    § 884 ABGB: Ist Schriftform vereinbart, wird im Zweifel vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
  • Sicherheitsleistung

    Kaution, Bürgschaft oder Einbehalt, die eine Forderung absichern, mit klaren gesetzlichen Grenzen.

    Deutschland
    § 551 BGB (Mietkaution), §§ 232 ff. BGB (Arten der Sicherheitsleistung), § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung), § 17 VOB/B.
    Österreich
    § 16b MRG begrenzt die Mietkaution und verlangt eine verzinsliche, insolvenzfeste Veranlagung. Bauverträge folgen der ÖNORM B 2110.
  • Treu und Glauben

    Grundsatz, dass Vertragsparteien einander fair behandeln und missbräuchliche Rechtsausübung verhindert.

    Deutschland
    § 242 BGB; ergänzt durch § 275 Abs. 2 BGB (Unzumutbarkeit) und § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).
    Österreich
    § 6 ABGB; konkretisiert durch § 897 ABGB (Verwirkung) und § 1168 ABGB (Rücktritt).
  • UN-Kaufrecht (CISG)

    Internationales Einheitsrecht für Kaufverträge zwischen Unternehmern aus verschiedenen Vertragsstaaten.

    Deutschland
    CISG; in Deutschland als Bundesgesetzblatt verkündet; ergänzendes deutsches Recht tritt zurück, soweit das CISG abschließend regelt.
    Österreich
    CISG; in Österreich durch BGBl. III Nr. 90/1987 in Kraft gesetzt; österreichisches Kaufrecht tritt zurück.
  • Unternehmer

    Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Gewinnabsicht und Handelsregistereintrag sind dafür nicht nötig.

    Deutschland
    § 14 BGB. Für Kaufleute zusätzlich HGB, insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften.
    Österreich
    Unternehmerbegriff in § 1 UGB. Das KSchG greift im reinen B2B nicht; § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und § 864a ABGB (überraschende Klauseln) bleiben anwendbar.
  • Verjährung

    Verjährung heißt: Ein Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die Regelfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Jahresende (§§ 195, 199 BGB).

    Deutschland
    §§ 195, 199, 438, 634a BGB. Verkürzung gegenüber Verbrauchern bei neuen Sachen unzulässig; bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur mit gesonderter Vereinbarung.
    Österreich
    Allgemeine Verjährung 30 Jahre (§ 1478 ABGB), kurze Verjährung drei Jahre (§ 1486 ABGB). Gewährleistung: zwei Jahre bei beweglichen Sachen, drei Jahre bei unbeweglichen (§ 933 ABGB).
  • Vertragsfreiheit

    Grundsatz, dass jeder frei entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schließt.

    Deutschland
    Verankert in § 311 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG. Grenzen aus §§ 134, 138 BGB (Gesetzes- und Sittenverstoß) sowie §§ 305 bis 310 BGB (AGB-Kontrolle).
    Österreich
    § 859 ABGB als Grundlage der Privatautonomie; Grenzen aus § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit, gröbliche Benachteiligung) und dem KSchG.
  • Vertragsstrafe

    Pauschale Geldsumme, die bei Vertragsverletzung fällig wird.

    Deutschland
    §§ 339 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis darf sie regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten; in AGB scheitern Strafen häufig an § 307 BGB. Eine gerichtliche Herabsetzung nach § 343 BGB ist gegenüber Kaufleuten ausgeschlossen (§ 348 HGB).
    Österreich
    § 1336 ABGB. Das Gericht hat ein richterliches Mäßigungsrecht, das auch gegenüber Unternehmern nicht vollständig abbedungen werden kann.
  • Verzug

    Verzug bedeutet: Eine fällige Leistung bleibt trotz Mahnung aus und der Schuldner hat das zu vertreten (§ 286 BGB). Ab diesem Moment laufen Verzugszinsen und es besteht Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens.

    Deutschland
    §§ 286–288 BGB. Verzugszinssatz: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (Verbraucher) bzw. + 9 Prozentpunkte (B2B-Entgeltforderungen).
    Österreich
    § 1333 ABGB, im unternehmerischen Verkehr § 456 UGB mit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gesetzlicher Verzugszinssatz im Zivilrecht: 4 %.
  • Verzugszinsen

    Verzugszinsen sind die gesetzliche Entschädigung für eine verspätete Zahlung. Sie betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern.

    Deutschland
    § 288 BGB. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank neu festgesetzt; maßgeblich ist der Satz im jeweiligen Verzugszeitraum.
    Österreich
    § 1000 ABGB i. V. m. § 1333 ABGB; Basiszinssatz der OeNB.
  • Vorsatz

    Verschuldensform, bei der jemand den Erfolg kennt und will oder ihn zumindest billigend in Kauf nimmt.

    Deutschland
    § 276 Abs. 3 BGB: Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus erlassen werden. Arglist macht Gewährleistungsausschlüsse unwirksam (§ 444 BGB).
    Österreich
    § 1294 ABGB; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Ausschluss der Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung gegenüber Verbrauchern.
  • Werkvertrag

    Vertrag über einen geschuldeten Erfolg. Vergütung erst nach Abnahme des fertigen Werks.

    Deutschland
    §§ 631 ff. BGB. Verjährung von Mängelansprüchen: zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB). Bei Verbraucherbauverträgen gelten §§ 650i ff. BGB mit Widerrufsrecht.
    Österreich
    §§ 1165 ff. ABGB. Der Besteller trägt das Risiko von Umständen aus seiner Sphäre (§ 1168 ABGB); Gewährleistung nach §§ 922 ff. ABGB.
  • Widerrufsfrist

    Zeitraum, in dem ein Verbraucher einen Fernabsatz- oder Haustürvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Regelfall: 14 Tage.

    Deutschland
    §§ 355, 356 BGB. Verlängerung auf zwölf Monate und vierzehn Tage bei fehlender Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB). Ausnahmen in § 312g Abs. 2 BGB.
    Österreich
    §§ 11 ff. FAGG: ebenfalls vierzehn Tage, Verlängerung um zwölf Monate bei unterbliebener Belehrung. Ausnahmen in § 18 FAGG.
  • Zahlungsverzug

    Verspätete Zahlung einer fälligen Geldforderung mit gesetzlichen Folgen wie Verzugszinsen.

    Deutschland
    § 286 BGB (Verzug), § 288 BGB (Verzugszinsen), § 323 BGB (Rücktritt).
    Österreich
    § 918 ABGB (Verzug), § 1000 ABGB (Verzugszinsen), § 1168 ABGB (Rücktritt).

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